Verwaltungsgerichtshof
14.05.1997
96/07/0249
GRS wie 87/07/0091 E 8. Oktober 1987 RS 2
Der "bisher Berechtigte" iSd Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 ist derjenige, dessen Wasserbenutzungsrecht erloschen ist (Hinweis auf E vom 13.7.1978, 2306/76, VwSlg 9616 A/1978). Der Erwerb einer Liegenschaft, die nicht (mehr) mit einem Wasserrecht verbunden ist, weil dieses schon vorher durch Verzicht erloschen war, macht nicht zum "bisher Berechtigten".