Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.05.1997

Geschäftszahl

96/07/0249

Rechtssatz

Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG normiert ein Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes nur für den Fall, daß "die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat". Wann diese Frist abgelaufen ist, ist von entscheidungswesentlicher Bedeutung, weil letztmalige Vorkehrungen iSd Paragraph 29, Absatz eins, WRG nur dem "bisher Berechtigten" vorgeschrieben werden können (hier: Auflassung einer Tankstelle).