Verwaltungsgerichtshof
14.05.1997
96/07/0249
Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG normiert ein Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes nur für den Fall, daß "die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat". Wann diese Frist abgelaufen ist, ist von entscheidungswesentlicher Bedeutung, weil letztmalige Vorkehrungen iSd Paragraph 29, Absatz eins, WRG nur dem "bisher Berechtigten" vorgeschrieben werden können (hier: Auflassung einer Tankstelle).