Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/10/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14348 A/1995

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/10/0081

Entscheidungsdatum

23.10.1995

Index

L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
B-VG Art131 Abs2;
NatSchG Bgld 1990 §5 lite;
NatSchG Bgld 1990 §52;
NatSchG Bgld 1990 §6;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Durch Paragraph 52, Bgld NatSchG 1990 wird der Gemeinde bloß die Stellung einer Legalpartei oder Formalpartei eingeräumt. Der Gemeinde fehlt daher, was die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung in Ansehung der für den Naturschutz relevanten materiellrechtlichen Bestimmungen betrifft (hier nach Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 5, Litera e, Bgld NatSchG 1990), ein subjektives Recht, dessen Verletzung sie vor dem VwGH geltend machen könnte (Hinweis zu Paragraph 14 a, NÖ NatSchG 1977, E 27.1.1988, 86/10/0191, E 29.2.1988, 87/10/0011, E 27.2.1989, 87/10/0177, E 19.12.1994, 94/10/0170, und B 26.6.1995, 95/10/0064; zu Paragraph 27, Absatz eins, Vlbg LSchG 1982, B 8.2.1988, 87/10/0164, VwSlg 12621 A/1988 und E 29.5.1995, 95/10/0071).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100081.X01

Im RIS seit

08.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011

Dokumentnummer

JWR_1995100081_19951023X01

Rechtssatz für 95/10/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14348 A/1995

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/10/0081

Entscheidungsdatum

23.10.1995

Index

L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland

Norm

NatSchG Bgld 1990 §5 lite;
NatSchG Bgld 1990 §6 Abs1;
NatSchG Bgld 1990 §6 Abs5;
NatSchG Bgld 1990 §6;

Rechtssatz

Im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 6, Absatz 5, Bgld NatSchG 1990 hängt die Entscheidung von Art und Gewicht der von der Errichtung der Freileitung nach Paragraph 5, Litera e, Bgld NatSchG 1990 ("einschließlich des Verwendungszweckes"), dh von den zur Freileitung gehörenden Anlagen und deren Benutzung, ausgehenden nachteiligen Beeinflussung des Landschaftsbildes bzw nachteiligen Beeinträchtigung des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum bzw des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes einerseits und Art und Gewicht der öffentlichen Interessen an den beantragten Maßnahmen iSd Paragraph 6, Absatz 5, Bgld NatSchG 1990 (hier: das öffentliche Interesse an der Versorgung der Bevölkerung mit Energie) unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles ab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100081.X02

Im RIS seit

08.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011

Dokumentnummer

JWR_1995100081_19951023X02

Rechtssatz für 95/10/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14348 A/1995

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

95/10/0081

Entscheidungsdatum

23.10.1995

Index

L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

NatSchG Bgld 1990 §6 Abs1 litb;
NatSchG Bgld 1990 §6 Abs1 litc;
NatSchG Bgld 1990 §6 Abs3;
NatSchG Bgld 1990 §6 Abs5;
NatSchG Bgld 1990 §6;
VwRallg;

Rechtssatz

Mit dem Begriff des "betroffenen Lebensraumes" bzw des "betroffenen Landschaftsraumes" in Paragraph 6, Bgld NatSchG 1990 bezieht sich das Gesetz im vorliegenden Zusammenhang auf jenen Bereich, in dem Auswirkungen des Vorhabens auf den Haushalt der Natur bzw den Landschaftscharakter festzustellen sind (Hinweis E 24.4.1995, 93/10/0187).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100081.X03

Im RIS seit

08.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011

Dokumentnummer

JWR_1995100081_19951023X03

Rechtssatz für 95/10/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14348 A/1995

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

95/10/0081

Entscheidungsdatum

23.10.1995

Index

L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland
58/02 Energierecht

Norm

NatSchG Bgld 1990 §5 lite;
NatSchG Bgld 1990 §6 Abs1;
NatSchG Bgld 1990 §6 Abs5;
NatSchG Bgld 1990 §6;
StarkstromwegeG 1968;

Rechtssatz

Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß Art und Gewicht der von einer Freileitung nach Paragraph 5, Litera e, Bgld NatSchG 1990 und ihrer Benützung zum Energietransport ausgehenden nachteiligen Beeinflussung des Landschaftsbildes sowie der nachteiligen Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum bzw des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes in irgendeiner Weise von der "Herkunft" der elektrischen Energie abhängig wären, zu deren Transport die Freileitung dienen soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100081.X04

Im RIS seit

08.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011

Dokumentnummer

JWR_1995100081_19951023X04

Rechtssatz für 95/10/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14348 A/1995

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

95/10/0081

Entscheidungsdatum

23.10.1995

Index

L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
58/02 Energierecht

Norm

NatSchG Bgld 1990 §50 Abs2;
StarkstromwegeG 1968 §11 Abs1;
StarkstromwegeG 1968 §11 Abs2 lita;
StarkstromwegeG 1968 §18;
VwRallg;

Rechtssatz

Schon aus der einfachen Wortinterpretation des Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 2, Litera a und Paragraph 18, StarkstromwegeG folgt, daß für die beantragte Maßnahme - die Errichtung und den Betrieb einer elektrischen Leitungsanlage nach Paragraph 5, Litera e, Bgld NatSchG 1990 - die Enteignung oder Einräumung von Zwangsrechten iSd Paragraph 50, Absatz 2, Bgld NatSchG 1990 unter den in Paragraph 11, Absatz eins, bzw Paragraph 18, StarkstromwegeG normierten Voraussetzungen möglich ist. Es kann nicht davon die Rede sein, daß die zitierten Vorschriften die Enteignung bzw Einräumung von Leitungsrechten nur für "bestehende Anlagen" vorsähen; damit unterstellt die Beschwerde den Vorschriften einen Inhalt, der im Wortlaut keine Deckung findet und bei dem sie ihren Zweck völlig verfehlen würden. Mit keiner anerkannten Auslegungsmethode kann diesen Vorschriften ein Sinngehalt entnommen werden, wonach die Einräumung von Zwangsrechten bzw die Enteignung "nur für bestehende Anlagen" möglich wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100081.X05

Im RIS seit

08.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011

Dokumentnummer

JWR_1995100081_19951023X05

Rechtssatz für 95/10/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14348 A/1995

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

95/10/0081

Entscheidungsdatum

23.10.1995

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

11992E189 EGV Art189;
EURallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Die unmittelbare Wirkung einer iSd Artikel 189, Absatz 3, EGV erlassenen Richtlinie setzt die fehlende oder mangelhafte Umsetzung der Richtlinie durch den Mitgliedstaat, die inhaltliche Unbedingtheit und die hinreichende Bestimmtheit der jeweils im konkreten Konfliktfall in Rede stehenden Regelung der Richtlinie voraus (Hinweis die bei Fischer, Zur unmittelbaren Anwendung von EG-Richtlinien in der öffentlichen Verwaltung, NVwZ 1992, 635, 637 FN 30 bis 38, und Jarass, Voraussetzungen der innerstaatlichen Wirkung des EG-Rechts, NJW 1990, 2420, 2423 FN 50 bis 84 zitierte Rechtsprechung des EuGH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100081.X06

Im RIS seit

08.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011

Dokumentnummer

JWR_1995100081_19951023X06

Rechtssatz für 95/10/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14348 A/1995

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

95/10/0081

Entscheidungsdatum

23.10.1995

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E15101000
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

11992E189 EGV Art189;
31985L0337 UVP-RL Art2 Abs3;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs2;
EURallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Die inhaltliche Unbedingtheit der Regelung einer Richtlinie fehlt, wenn der Eintritt der in einer Richtlinie festgelegten Rechtsfolgen im Ermessen der Mitgliedstaaten steht bzw von deren gestalterischen Entscheidungen abhängt. Ein solcher Fall liegt im Hinblick auf Artikel 2, Absatz 3 und Artikel 4, Absatz 2, der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.6.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vor (Hinweis Fischer, Zur unmittelbaren Anwendung von EG-Richtlinien in der öffentlichen Verwaltung, NVwZ 1992, 637 FN 33; Jarass, Voraussetzungen der innerstaatlichen Wirkung des EG-Rechtes, NJW 1990, 2423 FN 64).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100081.X07

Im RIS seit

08.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011

Dokumentnummer

JWR_1995100081_19951023X07

Rechtssatz für 95/10/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14348 A/1995

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

95/10/0081

Entscheidungsdatum

23.10.1995

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E15101000
001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

11992E189 EGV Art189;
31985L0337 UVP-RL Anh2 Z3 litb;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs2;
EURallg;
UVPG 1993 §3 Abs1;
UVPG 1993 Anh1 Z48;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Aufnahme des Tatbestandes "Starkstromwege über 10 kV" in Anhang römisch eins Ziffer 48, UVPG 1993 vermag nichts daran zu ändern, daß die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.6.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten es in Ansehung der "Beförderung elektrischer Energie über Freileitungen" durch die Aufzählung im Katalog der Anlage römisch zwei (Artikel 4, Absatz 2,) der genannten Richtlinie den Mitgliedstaaten überläßt, eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzusehen. Es hängt nämlich nicht vom Inhalt innerstaatlicher Vorschriften ab, ob eine bestimmte gemeinschaftsrechtliche Regelung als inhaltlich unbedingt iSd Artikel 189, Absatz 3, EGV anzusehen ist, denn es ist nicht das Gemeinschaftsrecht an Hand innerstaatlicher Vorschriften, sondern - gegebenenfalls - das innerstaatliche Recht gemeinschaftsrechtskonform auszulegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100081.X08

Im RIS seit

08.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011

Dokumentnummer

JWR_1995100081_19951023X08

Rechtssatz für 95/10/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14348 A/1995

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

95/10/0081

Entscheidungsdatum

23.10.1995

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E15101000
001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

11992E189 EGV Art189;
31985L0337 UVP-RL Anh2 Z3 litb;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs2;
EURallg;
UVPG 1993 §46 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine unmittelbare Wirkung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.6.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten kommt unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die Umsetzungsverpflichtung nicht in Betracht, weil die Richtlinie die Mitgliedstaaten betreffend die in ihrem Anhang römisch zwei aufgezählten Projekte nicht zur obligatorischen Anordnung von Umweltverträglichkeitsprüfungen verpflichtet. In Ansehung der im Angang römisch zwei der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.6.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten aufgezählten Projekte kann somit umso weniger ein Verstoß gegen die Umsetzungsverpflichtung darin liegen, daß der innerstaatliche Gesetzgeber eines Mitgliedstaates - wie hier durch Paragraph 46, Absatz 3, UVPG 1993 - Vorhaben unter bestimmten, insbesondere auf den Zeitpunkt von Verfahrenshandlungen abstellenden, Gesichtspunkten von der verpflichtenden Umweltverträglichkeitsprüfung ausnimmt, wenn ihm durch die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.6.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ein Entscheidungsspielraum in der Richtung eingeräumt ist, Projekte (hier nach Anhang römisch zwei Ziffer 3

Litera b, der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.6.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten) gänzlich von der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung auszunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100081.X09

Im RIS seit

08.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011

Dokumentnummer

JWR_1995100081_19951023X09

Rechtssatz für 95/10/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14348 A/1995

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

95/10/0081

Entscheidungsdatum

23.10.1995

Index

E3L E15101000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

31985L0337 UVP-RL Art6 Abs1;
AVG §8;
UVPG 1993 §19 Abs3;
UVPG 1993 §5 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.6.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten enthält keine Vorschrift, aus der sich ergäbe, daß die Standortgemeinde (hier einer Starkstromleitung) in einem durchzuführenden

Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren Parteistellung im verfahrensrechtlichen Sinn zukäme oder eingeräumt werden müßte (Hinweis B VfGH 17.6.1995, B 1956/94).

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100081.X10

Im RIS seit

08.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011

Dokumentnummer

JWR_1995100081_19951023X10

Rechtssatz für 95/10/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14348 A/1995

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

95/10/0081

Entscheidungsdatum

23.10.1995

Index

E3L E15101000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

31985L0337 UVP-RL Art6 Abs2;
AVG §8;
UVPG 1993 §14;
UVPG 1993 §5 Abs5;
UVPG 1993 §9;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.6.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ist in Ansehung des dort verwendeten Begriffes "Öffentlichkeit" nicht in der Weise konkretisiert, daß die Standortgemeinde (hier einer Starkstromleitung) eine Verletzung der dort nomierten Rechte der "Öffentlichkeit" auf Verfahrensbeteiligung mit Erfolg geltend machen könnte.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100081.X11

Im RIS seit

08.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011

Dokumentnummer

JWR_1995100081_19951023X11

Rechtssatz für 95/10/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14348 A/1995

Rechtssatznummer

12

Geschäftszahl

95/10/0081

Entscheidungsdatum

23.10.1995

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E15101000
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

11992E005 EGV Art5;
11992E189 EGV Art189;
31985L0337 UVP-RL Art12 Abs1;
61983CJ0014 Sabine von Colson und Elisabeth Kamann VORAB;
B-VG Art49 Abs1;
EURallg;
UVPG 1993 §3;
UVPG 1993 §46 Abs3;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 49 heute
  2. B-VG Art. 49 gültig von 01.07.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 49 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  4. B-VG Art. 49 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 49 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 49 gültig von 14.04.1972 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1972
  7. B-VG Art. 49 gültig von 07.04.1964 bis 13.04.1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  8. B-VG Art. 49 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 49 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Der Auffassung, es läge ein Fall einer zwingenden Umweltverträglichkeitsprüfung iSd UVPG 1993 vor, weil die Übergangsvorschrift des Paragraph 46, Absatz 3, UVPG 1993 im Hinblick auf entgegenstehende gemeinschaftsrechtliche Regelungen nicht anzuwenden wäre, kann nicht gefolgt werden. Damit wird das Verhältnis des Gemeinschaftsrechts zum innerstaatlichen Recht verkannt. Dieses Ergebnis kann nicht im Wege der gemeinschaftsrechtskonformen Interpretation einer innerstaatlichen Norm, im vorliegenden Fall des Paragraph 46, Absatz 3, UVPG 1993 gewonnen werden, weil im Wege der gemeinschaftsrechtskonformen Interpretation der Regelungsgehalt der innerstaatlichen Vorschrift nicht in sein Gegenteil verkehrt werden darf (Hinweis Urteil des EuGH 10.4.1984, EuGH Slg 1891, sowie Jarass, Richlinienkonforme bzw EG-rechtskonforme Auslegung nationalen Rechts, EuR 1991, S 211 ff). Ein innerstaatliches Gesetz, das nach seinen Übergangsvorschriften für den konkreten Fall nicht anwendbar ist, kann auch im Wege des "Anwendungsvorranges" von Gemeinschaftsrecht nicht anwendbar werden. Unter dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes kann nur verstanden werden, daß unter den oben dargelegten Voraussetzungen dessen Regelungen selbst - ungeachtet allenfalls entgegenstehenden innerstaatlichen Rechts - anzuwenden sind, nicht aber, daß innerstaatliches Recht über seinen sachlichen oder zeitlichen Geltungsbereich hinaus anzuwenden wäre. Dies liefe auf eine Anwendung von innerstaatlichem Recht hinaus, das so nicht gesetzt wurde; ein solches Ergebnis kann auch im Falle des Anwendungsvorranges vom Gemeinschaftsrecht nicht gewonnen werden.

Gerichtsentscheidung

EuGH 683J0014 Sabine von Colson und Elisabeth Kamann VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100081.X12

Im RIS seit

08.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011

Dokumentnummer

JWR_1995100081_19951023X12

Entscheidungstext 95/10/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 14348 A/1995

Geschäftszahl

95/10/0081

Entscheidungsdatum

23.10.1995

Index

E000 EU- Recht allgemein;
E1E;
E3L E15101000;
E6J;
L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
14/01 Verwaltungsorganisation;
40/01 Verwaltungsverfahren;
58/02 Energierecht;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

11992E005 EGV Art5;
11992E189 EGV Art189;
31985L0337 UVP-RL Anh2 Z3 litb;
31985L0337 UVP-RL Art12 Abs1;
31985L0337 UVP-RL Art2 Abs3;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs2;
31985L0337 UVP-RL Art6 Abs1;
31985L0337 UVP-RL Art6 Abs2;
61983CJ0014 Sabine von Colson und Elisabeth Kamann VORAB;
AVG §8;
B-VG Art131 Abs2;
B-VG Art49 Abs1;
EURallg;
NatSchG Bgld 1990 §5 lite;
NatSchG Bgld 1990 §50 Abs2;
NatSchG Bgld 1990 §52;
NatSchG Bgld 1990 §6 Abs1 litb;
NatSchG Bgld 1990 §6 Abs1 litc;
NatSchG Bgld 1990 §6 Abs1;
NatSchG Bgld 1990 §6 Abs3;
NatSchG Bgld 1990 §6 Abs5;
NatSchG Bgld 1990 §6;
StarkstromwegeG 1968 §11 Abs1;
StarkstromwegeG 1968 §11 Abs2 lita;
StarkstromwegeG 1968 §18;
StarkstromwegeG 1968;
UVPG 1993 §14;
UVPG 1993 §19 Abs3;
UVPG 1993 §3 Abs1;
UVPG 1993 §3;
UVPG 1993 §46 Abs3;
UVPG 1993 §5 Abs5;
UVPG 1993 §9;
UVPG 1993 Anh1 Z48;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 49 heute
  2. B-VG Art. 49 gültig von 01.07.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 49 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  4. B-VG Art. 49 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 49 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 49 gültig von 14.04.1972 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1972
  7. B-VG Art. 49 gültig von 07.04.1964 bis 13.04.1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  8. B-VG Art. 49 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 49 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde der Gemeinde P, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in O, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 27. Februar 1995, Zl. IV-1837/215-1995, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Burgenländischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (BEWAG) gemäß den Paragraphen 5, Litera e,, 6 Absatz 5 und 6, 23 Absatz 2, 56, Absatz eins und 3, 81 Absatz 2 und 5 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes 1990, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1991, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1994, (NSchG) in Verbindung mit Paragraph 3, der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1968, und Paragraph 3, der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 1972,, die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung der 380-kV-Leitung Kainachtal - Südburgenland - Wien Südost, Teilstück Südburgenland - Wien Südost, im Trassenbereich des Landes Burgenland und die Mitführung einer 110-kV-Leitung auf dem Gestänge der 380-kV-Leitung bei plangemäßer Ausführung und unter Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Gemeinde P macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Unter dem Titel "Zulässigkeit der Beschwerde" wird dargelegt, die Parteistellung der Beschwerdeführerin ergebe sich aus Paragraph 52, NSchG. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht verletzt, (erg.: nicht) entgegen den Vorschriften des NSchG sowie der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 1972,, die Errichtung einer Starkstromleitung im Gemeindegebiet und Landschaftsschutzgebiet dulden zu müssen, insbesondere im Recht, im Gemeindegebiet die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und den Erholungswert, das ungestörte Wirkungsgefüge des Lebenshaushaltes der Natur und den Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürlichen Lebensräumen und Lebensgrundlagen geschützt zu wissen, sowie auf Anwendung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, bzw. des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,, sowie im Recht auf Parteiengehör.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die mit dem angefochtenen Bescheid erteilte Bewilligung beruht u.a. auf Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 5, Litera e, NSchG.

Nach Paragraph 5, Litera e, NSchG bedarf die Errichtung von Freileitungen im Grünland mit einer Nennspannung von mehr als 30 Kilovolt (kV) einer naturschutzbehördlichen Bewilligung.

Nach Paragraph 52, NSchG kommt in Verfahren nach Paragraph 5, Litera b bis g den Gemeinden, in deren Gebiet das Vorhaben vorgesehen ist, zum Schutze der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph eins, die Stellung von Parteien zu (Paragraph 8, AVG 1950). Dies gilt auch für solche Verfahren in Landschaftsschutzgebieten.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seiner ständigen Rechtsprechung zu Vorschriften, mit denen zum Schutz der öffentlichen Interessen die Parteistellung von Gemeinden in naturschutzbehördlichen Verwaltungsverfahren begründet wird, die Auffassung, daß der Gemeinde damit bloß die Stellung einer Legal- oder Formalpartei eingeräumt wird. Der Gemeinde fehlt jedoch, was die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung in Ansehung der für den Naturschutz relevanten materiell-rechtlichen Bestimmungen betrifft, ein subjektives Recht, dessen Verletzung sie vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend machen könnte vergleiche z. B. zu Paragraph 14 a, Nö NSchG die Erkenntnisse bzw. Beschlüsse vom 27. Jänner 1988, Zl. 86/10/0191, vom 29. Februar 1988, Zl. 87/10/0011, vom 27. Februar 1989, Zl. 87/10/0177, vom 19. Dezember 1994, Zl. 94/10/0170, und vom 26. Juni 1995, Zl. 95/10/0064; zu Paragraph 27, Absatz eins, Vbg LSchG vergleiche den Beschluß vom 8. Februar 1988, Slg. 12621/A, und das Erkenntnis vom 29. Mai 1995, Zl. 95/10/0071).

Das NSchG vermittelt der Beschwerdeführerin somit keine subjektiv-öffentlichen Rechte im Zusammenhang mit der Anwendung der materiell-rechtlichen Naturschutzvorschriften. Soweit die Beschwerde im oben wiedergegebenen Beschwerdepunkt im Ergebnis ein Recht auf Unterbleiben der naturschutzbehördlichen Bewilligung aus Gründen des materiellen Rechts geltend macht, fehlt mangels Einräumung eines entsprechenden subjektiven Rechts die Rechtsverletzungsmöglichkeit und damit die Beschwerdeberechtigung. Es erübrigt sich somit eine Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen, soweit auf Fragen der Gesetzmäßigkeit der vorgenommenen Interessenabwägung Bezug genommen wird.

Aus dem Fehlen einer Rechtsverletzungsmöglichkeit im beschriebenen Umfang folgt jedoch im vorliegenden Fall nicht schon die Unzulässigkeit der Beschwerde; denn die Beschwerdeführerin macht auch geltend, in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt zu sein. Dieses Recht steht ihr zufolge ihrer Parteistellung im Verwaltungsverfahren zu; die Möglichkeit einer Verletzung dieses Rechtes erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 19. Dezember 1994, Zl. 94/10/0170, und die dort zitierte Vorjudikatur).

In der Sache selbst läßt jedoch bereits das Vorbringen der Beschwerde erkennen, daß die geltend gemachte Rechtswidrigkeit zufolge Verletzung des Parteiengehörs nicht vorliegt.

Eine Verletzung des Parteiengehörs erblickt die Beschwerdeführerin darin, daß ihr Erklärungen des Bundeskanzlers, des Vizekanzlers und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten nicht zur Stellungnahme übermittelt worden seien. Nach dem Inhalt dieser Erklärungen wäre "kein Transport von Energie vom slowakischen Kraftwerk Mochovce über die Leitung geplant". Wären diese Erklärungen der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme übermittelt worden, hätte diese "selbstverständlich Beweise dafür angeboten, daß über die gegenständliche 380 kV-Leitung sehr wohl Stromimporte, die aus Atomkraftwerken, möglicherweise auch aus Mochovce, herrühren, abgewickelt werden".

Damit macht die Beschwerde keinen relevanten Verfahrensmangel geltend.

Nach Paragraph 5, Litera e, NSchG bedarf die Errichtung von Freileitungen im Grünland mit einer elektrischen Nennspannung von mehr als 30 Kilovolt (kV) einer naturschutzbehördlichen Bewilligung.

Eine Bewilligung ist nach Paragraph 6, Absatz eins, leg. cit. zu erteilen, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme einschließlich des Verwendungszweckes nicht

  1. Litera a
    das Landschaftsbild nachteilig beeinflußt wird,
  2. Litera b
    das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachteilig beeinträchtigt wird oder dies zu erwarten ist oder
              c)              der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachteilig beeinträchtigt wird.
In den Absatz 2 und 3 der zuletzt zitierten Vorschrift werden die Begriffe der "nachteiligen Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur" und der "nachteiligen Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes" definiert.
Nach Paragraph 6, Absatz 5, leg. cit. kann eine Bewilligung im Sinne des Paragraph 5, entgegen den Bestimmungen der Absatz eins bis 4 erteilt werden, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Natur und Landschaft vor störenden Eingriffen. Als öffentliche Interessen gelten insbesondere solche der Landesverteidigung, des Umweltschutzes, der Volkswirtschaft und des Fremdenverkehrs, der Bodenreform und der Landwirtschaft, des Schulwesens, der überörtlichen Raumplanung, des Verkehrswesens, der öffentlichen Sicherheit, der Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln oder Energie, der Gesundheit, der Wissenschaft und Forschung, des Denkmalschutzes, der wasserwirtschaftlichen Gesamtplanung und des Bergbaues.
Unter dem - einer Bewilligung bedürfenden - "Vorhaben" im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf Paragraph 5, Litera e, NSchG die "Errichtung einer Freileitung" zu verstehen. Im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 6, Absatz 5, NSchG, auf deren Grundlage der angefochtene Bescheid erging, hängt die Entscheidung somit von Art und Gewicht der von der Errichtung der Freileitung ("einschließlich des Verwendungszweckes"), d.h. von den zur Freileitung gehörenden Anlagen und deren Benutzung, ausgehenden nachteiligen Beeinflussung des Landschaftsbildes bzw. nachteiligen Beeinträchtigung des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum bzw. des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes einerseits und Art und Gewicht der öffentlichen Interessen an den beantragten Maßnahmen im Sinne des Paragraph 6, Absatz 5, NSchG (hier: das öffentliche Interesse an der Versorgung der Bevölkerung mit Energie) unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles ab. Mit dem Begriff des "betroffenen Lebensraumes" bzw. des "betroffenen Landschaftsraumes" bezieht sich das Gesetz im vorliegenden Zusammenhang auf jenen Bereich, in dem Auswirkungen des Vorhabens auf den Haushalt der Natur bzw. den Landschaftscharakter festzustellen sind vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 24. April 1995, Zl. 93/10/0187). Die Beschwerde zeigt nicht auf, daß die von ihr geltend gemachte Verletzung des Parteiengehörs ein im erwähnten Zusammenhang relevantes Thema betroffen hätte; denn es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß Art und Gewicht der von der Freileitung und ihrer Benützung zum Energietransport ausgehenden nachteiligen Beeinflussung des Landschaftsbildes sowie der nachteiligen Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum bzw. des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes in irgendeiner Weise von der "Herkunft" der elektrischen Energie abhängig wären, zu deren Transport die Freileitung dienen soll. Auch die Beschwerde legt nicht dar, in welchem Zusammenhang das von ihr angesprochene Thema mit den Entscheidungsgrundlagen im naturschutzbehördlichen Verfahren, die Gegebenheiten des Landschaftsbildes, des Naturhaushaltes und Landschaftscharakters in dem von Auswirkungen der zur Freileitung gehörenden Anlagen und ihrer Benutzung betroffenen Bereich einerseits und des Interesses der Bevölkerung an der Versorgung mit Energie andererseits umfassen, gestanden wäre.
Die Beschwerde macht somit keine relevante Verletzung des Parteiengehörs geltend, weil das von ihr genannte Thema nicht zum maßgeblichen von der belangten Behörde zu ermittelnden Sachverhalt gehörte.
Auch die Auffassung der Beschwerde, dem Antragsteller fehle die Antragslegitimation, trifft nicht zu. Die Beschwerde begründet diese Auffassung mit der Vorschrift des Paragraph 50, Absatz 2, NSchG. Danach sind in einem Antrag Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben. Das Eigentum am betroffenen Grundstück ist glaubhaft zu machen. Ist der Antragsteller nicht Grundeigentümer, ist die Zustimmung des Eigentümers zur beantragten Maßnahme schriftlich nachzuweisen, es sei denn, daß auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen für die beantragte Maßnahme eine Enteignung oder eine Einräumung von Zwangsrechten möglich ist. Die Beschwerde vertritt unter Hinweis auf Paragraph 18, Bundesstarkstromwegegesetz die Auffassung, im Beschwerdefall sei die Erteilung oder Einräumung von Zwangsrechten nicht möglich, weil nach der zitierten Vorschrift "die Enteignung nur für bestehende elektrische Leitungsanlagen zulässig" sei.
Im Beschwerdefall kann auf sich beruhen, ob die in Paragraph 50, Absatz 2, NSchG normierten Voraussetzungen als Beleg des Ansuchens, materielle Bewilligungsvoraussetzung oder Zulässigkeitsvoraussetzung zu werten sind und die Beschwerdeführerin aus ihrer Rechtsposition als Formalpartei berechtigt ist, das Fehlen dieser Voraussetzungen geltend zu machen; denn es kann schon die oben dargelegte Auffassung der Beschwerde in der Frage der Einräumung von Zwangsrechten nicht geteilt werden.
Den Vorschriften des Starkstromwegegesetzes (StarkstromwG), Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1968,, unterliegen nach dessen Paragraph eins, Absatz eins, elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich - wie hier - auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken.
Nach Paragraph 11, Absatz eins, leg. cit. sind jedem, der eine elektrische Leitungsanlage betreiben will, von der Behörde auf Antrag an Grundstücken einschließlich der Privatgewässer, der öffentlichen Straßen und Wege sowie des sonstigen öffentlichen Gutes Leitungsrechte einzuräumen, wenn und soweit dies durch die Bewilligung der Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer elektrischen Leitungsanlage notwendig wird. Dem Antrag ist nach Absatz 2, Litera a, nicht zu entsprechen, wenn der dauernde Bestand der elektrischen Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung die Enteignung erfordert.
Nach Paragraph 18, ist von der Behörde über Antrag die Enteignung für elektrische Leitungsanlagen samt Zubehör einschließlich der Umspann-, Umform- und Schaltanlagen auszusprechen, wenn der dauernde Bestand der elektrischen Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung die Enteignung erfordert, sodaß mit den Leitungsrechten nach Paragraph 11, ff das Auslangen nicht gefunden werden kann.
Schon aus der einfachen Wortinterpretation der zitierten Vorschriften folgt, daß für die beantragte Maßnahme - die Errichtung und den Betrieb einer elektrischen Leitungsanlage - die Enteignung oder Einräumung von Zwangsrechten im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, NSchG unter den in Paragraph 11, Absatz eins, bzw. Paragraph 18, StarkstromwG normierten Voraussetzungen möglich ist. Es kann nicht davon die Rede sein, daß die zitierten Vorschriften die Enteignung bzw. Einräumung von Leitungsrechten nur für "bestehende Anlagen" vorsähen; damit unterstellt die Beschwerde den Vorschriften einen Inhalt, der im Wortlaut keine Deckung findet und bei dem sie ihren Zweck völlig verfehlen würden.
Paragraph 11, leg. cit. knüpft die Einräumung von Leitungsrechten durch die Behörde - und somit von Zwangsrechten im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, NSchG - an die Voraussetzung, daß dies durch die Bewilligung der Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer elektrischen Leitungsanlage notwendig wird. Wenn hingegen mit den Leitungsrechten nach Paragraph 11, leg. cit. nicht das Auslangen gefunden werden kann, weil der dauernde Bestand der elektrischen Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung die Enteignung erfordert, ist die Enteignung auszusprechen. Mit keiner anerkannten Auslegungsmethode kann diesen Vorschriften ein Sinngehalt entnommen werden, wonach die Einräumung von Zwangsrechten bzw. die Enteignung "nur für bestehende Anlagen" möglich wäre.
Die Beschwerde vertritt weiters die Auffassung, es hätte "das naturschutzbehördliche Verfahren unter Anwendung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, (UVPG) in Form eines konzentrierten Genehmigungsverfahrens und von der für die Genehmigung der 380 kV-Leitung zuständigen Behörde durchgeführt" werden müssen. Die in diese Richtung gehende Argumentation der Beschwerde ist wie folgt zusammenzufassen: Für die Republik Österreich sei mit dem Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum die Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL) entstanden. Der österreichische Gesetzgeber sei seiner Verpflichtung zur Erlassung eines Ausführungsgesetzes durch die Erlassung des UVPG nachgekommen. Das Gesetz sei jedoch innerstaatlich insofern nicht in Kraft gesetzt worden, als die Vorschriften des zweiten Abschnittes nach Paragraph 46, Absatz 3, auf Vorhaben nicht anzuwenden seien, für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren bis zum 31. Dezember 1994 eingeleitet worden ist. Dieser Verstoß gegen die Umsetzungsverpflichtung führe zur unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie. Im Hinblick auf Artikel 12, Absatz eins, UVP-RL müsse das UVPG so ausgelegt werden, daß dessen Paragraph 46, Absatz 3, "keine Relevanz zukommt". Dies habe zur Folge, daß das naturschutzbehördliche Verfahren unter Anwendung des UVPG in Form eines konzentrierten Genehmigungsverfahrens von der für die Genehmigung der 380 kV-Leitung zuständigen Behörde durchgeführt werden müsse. Dies habe die Unzuständigkeit der belangten Behörde und eine Verletzung der Beschwerdeführerin in Mitwirkungsrechten, die ihr im Falle einer Umweltverträglichkeitsprüfung zugestanden wären, zur Folge. Hilfsweise wird die Auffassung vertreten, die Beschwerdeführerin sei in ihrem Recht auf Durchführung eines Verfahrens nach der UVP-RL verletzt.
Im Beschwerdefall kann eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage unterbleiben, ob die der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall durch das NSchG vermittelte Parteistellung die Berechtigung umfaßt, als Rechtswidrigkeit der naturschutzbehördlichen Bewilligung geltend zu machen, es lägen die Voraussetzungen für ein Verfahren nach dem UVPG bzw. der unmittelbaren Wirkung der UVP-RL vor; denn der Verwaltungsgerichtshof teilt die soeben dargelegte Auffassung der Beschwerde nicht.
Die von der Beschwerde unterstellte unmittelbare Wirkung einer im Sinne des Artikel 189, Absatz 3, EGV erlassenen Richtlinie setzt nach der Rechtsprechung des EuGH die fehlende oder mangelhafte Umsetzung der Richtlinie durch den Mitgliedstaat, die inhaltliche Unbedingtheit und die hinreichende Bestimmtheit der jeweils im konkreten Konfliktfall in Rede stehenden Regelung der Richtlinie voraus vergleiche z.B. die bei Fischer, Zur unmittelbaren Anwendung von EG-Richtlinien in der öffentlichen Verwaltung, NVwZ 1992, 635, 637 FN 30 bis 38, und Jarass, Voraussetzungen der innerstaatlichen Wirkung des EG-Rechts, NJW 1990, 2420, 2423 FN 50 bis 84 zitierte Rechtsprechung des EuGH).
Die inhaltliche Unbedingtheit fehlt, wenn der Eintritt der in einer Richtlinie festgelegten Rechtsfolgen im Ermessen der Mitgliedstaaten steht bzw. von deren gestalterischen Entscheidungen abhängt. Ein solcher Fall liegt hier im Hinblick auf Artikel 2, Absatz 3 und Artikel 4, Absatz 2, der UVP-RL vor vergleiche Fischer, aaO, 637 FN 33; Jarass, aaO, 2423 FN 64).
Artikel 4, UVP-RL legt in Verbindung mit den Anhängen römisch eins und römisch zwei fest, welche Projekte einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind. Nach Artikel 4, Absatz eins, werden Projekte der in Anhang 1 aufgeführten Klassen vorbehaltlich des Artikel 2, Absatz 3, einer Prüfung gemäß den Artikel 5 bis 10 unterzogen. Mit der soeben zitierten Vorschrift wird somit obligatorisch eine Umweltverträglichkeitsprüfung für Projekte, wie sie im Anhang 1 angeführt werden, angeordnet. Nach Artikel 4, Absatz 2, werden Projekte der in Anhang römisch zwei aufgezählten Klassen einer Prüfung gemäß den Artikel 5 bis 10 unterzogen, wenn ihre Merkmale nach Auffassung der Mitgliedstaaten dies erfordern. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten insbesondere bestimmte Arten von Projekten, die einer Prüfung zu unterziehen sind, bestimmen oder Kriterien und/oder Schwellenwerte aufstellen, an Hand derer bestimmt werden kann, welche von den Projekten der in Anhang römisch zwei aufgezählten Klassen einer Prüfung gemäß den Artikel 5 bis 10 unterzogen werden sollen. Bei den in Anhang römisch zwei aufgezählten Projekten bleibt die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist, somit im Sinne des Artikel 4, Absatz 2, UVP-RL den Mitgliedstaaten überlassen. Unter den in Anhang römisch zwei, Projekte nach Artikel 4, Absatz 2, aufgezählten Projekten findet sich unter Ziffer 3, Litera b, zweiter Fall die "Beförderung elektrischer Energie über Freileitungen". Das gegenständliche Vorhaben zählt somit zu jenen, bei denen die Richtlinie es der Beurteilung der Mitgliedstaaten überläßt, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Für den vorliegenden Fall kommt somit eine unmittelbare Wirkung jener Vorschriften der Richtlinie, die eine Prüfung nach Artikel 5 bis 10 (Umweltverträglichkeitsprüfung) anordnen, nicht in Betracht, weil keine inhaltlich unbedingte Regelung besteht, die dies für den vorliegenden Fall (Beförderung elektrischer Energie über Freileitungen) anordnete, ohne den Mitgliedstaaten einen Entscheidungsspielraum zu eröffnen.
Die in diesem Zusammenhang vorgetragene Argumentation der Beschwerde, im Hinblick auf die Aufnahme des Tatbestandes "Starkstromwege gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, B-VG mit einer Spannung über 10 kV" in Anhang 1 Ziffer 48, UVPG sei von der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung "wenn ihre Merkmale nach Auffassung der Mitgliedstaaten dies erfordern" (Artikel 4, Absatz 2, UVP-RL) auszugehen, verkennt zum einen, daß es nicht vom Inhalt innerstaatlicher Vorschriften abhängt, ob eine bestimmte gemeinschaftsrechtliche Regelung als inhaltlich unbedingt anzusehen ist; denn es ist nicht das Gemeinschaftsrecht an Hand innerstaatlicher Vorschriften, sondern - gegebenenfalls - das innerstaatliche Recht gemeinschaftsrechtskonform auszulegen. Die Aufnahme bestimmter Starkstromwege in den Katalog des Anhanges 1 zum UVPG vermag somit nichts daran zu ändern, daß die UVP-RL es in Ansehung der "Beförderung elektrischer Energie über Freileitungen" durch die Aufzählung im Katalog der Anlage römisch zwei (Artikel 4, Absatz 2,) den Mitgliedstaaten überläßt, eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzusehen. Zum anderen wird übersehen, daß im vorliegenden Fall die unmittelbare Wirkung der UVP-RL auch unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die Umsetzungsverpflichtung nicht in Betracht kommt, weil die Richtlinie die Mitgliedstaaten betreffend die in ihrem Anhang römisch zwei aufgezählten Projekte nicht zur obligatorischen Anordnung von Umweltverträglichkeitsprüfungen verpflichtet.
In Ansehung der im Anhang römisch zwei aufgezählten Projekte kann somit umso weniger ein Verstoß gegen die Umsetzungsverpflichtung darin liegen, daß der innerstaatliche Gesetzgeber eines Mitgliedstaates - wie hier durch Paragraph 46, Absatz 3, UVPG - Vorhaben unter bestimmten, insbesondere auf den Zeitpunkt von Verfahrenshandlungen abstellenden, Gesichtspunkten von der verpflichtenden Umweltverträglichkeitsprüfung ausnimmt, wenn ihm durch die Richtlinie - wie im vorliegenden Fall - ein Entscheidungsspielraum in der Richtung eingeräumt ist, Projekte der im Beschwerdefall in Rede stehenden Art gänzlich von der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung auszunehmen.
Soweit sich die Beschwerde im soeben erörterten Zusammenhang auf das Urteil des EuGH vom 9. August 1994, NuR 1995, 53 = RdU 1995, 26, beruft, verkennt sie, daß dem dort entschiedenen Fall ein in der Anlage römisch eins zur UVP-RL aufgezähltes - und somit dem Regime des Artikel 4, Absatz eins, RL unterliegendes - Projekt zugrunde lag. In diesem Fall bestand - anders als im vorliegenden Fall - nach Lage des Gemeinschaftsrechtes kein Entscheidungsspielraum des Mitgliedstaates bei der Anordnung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides unter dem Gesichtspunkt, daß die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, Normen des Gemeinschaftsrechtes, insbesondere Vorschriften der UVP-RL, unmittelbar anzuwenden, liegt somit nicht vor. Dem ist hinzuzufügen, daß für den Standpunkt der Beschwerde selbst dann nichts gewonnen wäre, wenn die Regelungen der Richtlinie betreffend die Umweltverträglichkeitsprüfung (Artikel 5 bis 10) im Beschwerdefall unmittelbar anwendbar wären; denn die Richtlinie enthält keine Vorschrift, aus der sich ergäbe, daß der beschwerdeführenden Gemeinde in einem durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren Parteistellung im verfahrensrechtlichen Sinn zukäme oder eingeräumt werden müßte vergleiche auch den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juni 1995, Zl. B 1956/94). Nach Artikel 6, Absatz eins, erster Satz der Richtlinie haben die Staaten u.a. dafür Sorge zu tragen, daß die Behörden, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich von dem Projekt berührt sein könnten, die Möglichkeit haben, ihre Stellungnahme zu dem Antrag auf Genehmigung abzugeben. Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich, daß die beschwerdeführende Gemeinde im Verfahren angehört wurde und zum Genehmigungsantrag Stellung nehmen konnte; dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. Die von der belangten Behörde eingehaltene Vorgangsweise wäre insofern somit auch gemessen an Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie nicht zu beanstanden. Artikel 6, Absatz 2, UVP-RL ist in Ansehung des dort verwendeten Begriffes "Öffentlichkeit" nicht in der Weise konkretisiert, daß die beschwerdeführende Gemeinde eine Verletzung der dort normierten Rechte der "Öffentlichkeit" auf Verfahrensbeteiligung mit Erfolg geltend machen könnte.
Ebensowenig kann der Auffassung der Beschwerde gefolgt werden, es läge ein Fall einer zwingenden Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des UVPG vor, weil die Übergangsvorschrift des Paragraph 46, Absatz 3, UVPG im Hinblick auf entgegenstehende gemeinschaftsrechtliche Regelungen nicht anzuwenden wäre. Damit wird das Verhältnis des Gemeinschaftsrechts zum innerstaatlichen Recht verkannt. Das der Beschwerde vorschwebende Ergebnis kann zunächst nicht im Wege der gemeinschaftsrechtskonformen Interpretation einer innerstaatlichen Norm, im vorliegenden Fall des Paragraph 46, Absatz 3, UVPG, gewonnen werden, weil im Wege der gemeinschaftsrechtskonformen Interpretation der Regelungsgehalt der innerstaatlichen Vorschrift nicht in sein Gegenteil verkehrt werden darf vergleiche das Urteil des EuGH vom 10. April 1984, Slg. 1891, sowie Jarass, Richtlinienkonforme bzw. EG-rechtskonforme Auslegung nationalen Rechts, EuR 1991, 211 ff).
Ebensowenig könnte sich im Wege eines - hier im übrigen nach dem Gesagten nicht gegebenen - Anwendungsvorranges von Gemeinschaftsrecht die der Beschwerde offenbar vorschwebende Konstellation ergeben, daß ein innerstaatliches Gesetz, das nach seinen Übergangsvorschriften für den konkreten Fall nicht anwendbar ist, im Wege des "Anwendungsvorranges" anwendbar wird. Unter dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes kann nur verstanden werden, daß unter den oben dargelegten Voraussetzungen dessen Regelungen selbst - ungeachtet allenfalls entgegenstehenden innerstaatlichen Rechts - anzuwenden sind, nicht aber, daß innerstaatliches Recht über seinen sachlichen oder zeitlichen Geltungsbereich hinaus anzuwenden wäre. Dies liefe auf eine Anwendung von innerstaatlichem Recht hinaus, das so nicht gesetzt wurde; ein solches Ergebnis kann auch im Falle des Anwendungsvorranges vom Gemeinschaftsrecht nicht gewonnen werden.
Es läßt somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen, daß die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt. Die Beschwerde war gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 683J0014 Sabine von Colson und Elisabeth Kamann VORAB

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100081.X00

Im RIS seit

08.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011

Dokumentnummer

JWT_1995100081_19951023X00