Verwaltungsgerichtshof
23.10.1995
95/10/0081
Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.6.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ist in Ansehung des dort verwendeten Begriffes "Öffentlichkeit" nicht in der Weise konkretisiert, daß die Standortgemeinde (hier einer Starkstromleitung) eine Verletzung der dort nomierten Rechte der "Öffentlichkeit" auf Verfahrensbeteiligung mit Erfolg geltend machen könnte.