Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1995

Geschäftszahl

95/10/0081

Rechtssatz

Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.6.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ist in Ansehung des dort verwendeten Begriffes "Öffentlichkeit" nicht in der Weise konkretisiert, daß die Standortgemeinde (hier einer Starkstromleitung) eine Verletzung der dort nomierten Rechte der "Öffentlichkeit" auf Verfahrensbeteiligung mit Erfolg geltend machen könnte.