Verwaltungsgerichtshof
23.10.1995
95/10/0081
Mit dem Begriff des "betroffenen Lebensraumes" bzw des "betroffenen Landschaftsraumes" in Paragraph 6, Bgld NatSchG 1990 bezieht sich das Gesetz im vorliegenden Zusammenhang auf jenen Bereich, in dem Auswirkungen des Vorhabens auf den Haushalt der Natur bzw den Landschaftscharakter festzustellen sind (Hinweis E 24.4.1995, 93/10/0187).