Verwaltungsgerichtshof
23.10.1995
95/10/0081
Im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 6, Absatz 5, Bgld NatSchG 1990 hängt die Entscheidung von Art und Gewicht der von der Errichtung der Freileitung nach Paragraph 5, Litera e, Bgld NatSchG 1990 ("einschließlich des Verwendungszweckes"), dh von den zur Freileitung gehörenden Anlagen und deren Benutzung, ausgehenden nachteiligen Beeinflussung des Landschaftsbildes bzw nachteiligen Beeinträchtigung des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum bzw des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes einerseits und Art und Gewicht der öffentlichen Interessen an den beantragten Maßnahmen iSd Paragraph 6, Absatz 5, Bgld NatSchG 1990 (hier: das öffentliche Interesse an der Versorgung der Bevölkerung mit Energie) unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles ab.