Verwaltungsgerichtshof
23.10.1995
95/10/0081
Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß Art und Gewicht der von einer Freileitung nach Paragraph 5, Litera e, Bgld NatSchG 1990 und ihrer Benützung zum Energietransport ausgehenden nachteiligen Beeinflussung des Landschaftsbildes sowie der nachteiligen Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum bzw des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes in irgendeiner Weise von der "Herkunft" der elektrischen Energie abhängig wären, zu deren Transport die Freileitung dienen soll.