Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/18/0051

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/18/0051

Entscheidungsdatum

22.03.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §3 Abs1;
ARG 1984 §7 Abs1;
AVG §1;
AZG §9;
VStG §27 Abs1;
VStG §44a Z1;
VStG §51 Abs1;
VStG §9 Abs1;
  1. AZG § 9 heute
  2. AZG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  3. AZG § 9 gültig von 01.01.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2017
  4. AZG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2016
  5. AZG § 9 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  6. AZG § 9 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  7. AZG § 9 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1999
  8. AZG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  9. AZG § 9 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  10. AZG § 9 gültig von 01.01.1997 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1997
  11. AZG § 9 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/24 94/02/0021 1

Stammrechtssatz

Wird ein zur Vertretung einer juristischen Person nach außen befugtes Organ gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen, so ist im Bereich des Arbeitnehmerschutzrechtes Tatort der Verwaltungsübertretung der Sitz der Unternehmungsleitung (Hinweis E 19.4.1994, 94/11/0055), weil an diesem Ort die Dispositionen und Anordnungen zur Verhinderung der Verstöße gegen Arbeitnehmerschutzbestimmungen zu treffen gewesen wären.

Schlagworte

örtliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993180051.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013

Dokumentnummer

JWR_1993180051_19960322X01

Rechtssatz für 93/18/0051

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/18/0051

Entscheidungsdatum

22.03.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §3 Abs1;
ARG 1984 §3 Abs2;
ARG 1984 §7 Abs1;
AZG §9;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
  1. AZG § 9 heute
  2. AZG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  3. AZG § 9 gültig von 01.01.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2017
  4. AZG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2016
  5. AZG § 9 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  6. AZG § 9 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  7. AZG § 9 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1999
  8. AZG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  9. AZG § 9 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  10. AZG § 9 gültig von 01.01.1997 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1997
  11. AZG § 9 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/07/09 91/19/0270 1

Stammrechtssatz

Normadressat arbeitszeitrechtlicher Vorschriften (wozu auch jene über die Wochenendruhe nach dem ARG zählen) ist nicht der jeweilige Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber (der zur Vertretung nach außen Berufene, der verantwortliche Beauftragte, der Bevollmächtigte). Ein Zuwiderhandeln gegen solche Vorschriften durch den Arbeitgeber liegt in verwaltungsstrafrechtlicher Sicht - dem objektiven Tatbestand nach - immer dann vor, wenn ein Arbeitnehmer bei seiner beruflichen Tätigkeit Arbeitszeitvorschriften verletzt. Die Zuwiderhandlung besteht in der Beschäftigung des jeweiligen Arbeitnehmers unter Verletzung einer Arbeitszeitvorschrift (Hinweis E 2.7.1990, 90/19/0027).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993180051.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013

Dokumentnummer

JWR_1993180051_19960322X02

Rechtssatz für 93/18/0051

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/18/0051

Entscheidungsdatum

22.03.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §3 Abs1;
ARG 1984 §7 Abs1;
AZG §9;
VStG §44a Z1;
  1. AZG § 9 heute
  2. AZG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  3. AZG § 9 gültig von 01.01.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2017
  4. AZG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2016
  5. AZG § 9 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  6. AZG § 9 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  7. AZG § 9 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1999
  8. AZG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  9. AZG § 9 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  10. AZG § 9 gültig von 01.01.1997 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1997
  11. AZG § 9 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994

Rechtssatz

Nach Paragraph 4 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Bescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift wird nur dann entsprochen, wenn im Spruch des Bescheides alle jene Tatmerkmale enthalten sind, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, durch sie also die zur Last gelegte Tat so eindeutig umschrieben wird, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist. In Ansehung der Übertretung von arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen muß unverwechselbar feststehen, wann, wo und welchen Arbeitnehmer der Beschuldigte als Arbeitgeber (Bevollmächtigter) entgegen dem AZG und/oder ARG beschäftigt hat. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die Bezeichnung des Beschäftigungsortes als ein wesentliches Sachverhaltselement iSd Paragraph 44 a, VStG anzusehen (Hinweis E 14.1.1993, 92/18/0416).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993180051.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013

Dokumentnummer

JWR_1993180051_19960322X03

Entscheidungstext 93/18/0051

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/18/0051

Entscheidungsdatum

22.03.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

ARG 1984 §3 Abs1;
ARG 1984 §3 Abs2;
ARG 1984 §7 Abs1;
AVG §1;
AZG §9;
VStG §27 Abs1;
VStG §44a Z1;
VStG §51 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
  1. AZG § 9 heute
  2. AZG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  3. AZG § 9 gültig von 01.01.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2017
  4. AZG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2016
  5. AZG § 9 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  6. AZG § 9 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  7. AZG § 9 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1999
  8. AZG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  9. AZG § 9 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  10. AZG § 9 gültig von 01.01.1997 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1997
  11. AZG § 9 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sulyok, Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Rutter, über die Beschwerde des Rudolf Z in L, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. Dezember 1992, Zl. Ge-600019/2-1992/Pan/Stü, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seine Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.050,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 1. Juli 1992 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Verantwortlicher gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG der "R Ges.m.b.H."

(verantwortlicher Überlasser gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes) zu vertreten, daß in L, wie durch Organe des Landesarbeitsamtes Oberösterreich anläßlich einer Betriebsprüfung am 13. Dezember 1989 und am 15. Februar 1990 festgestellt worden sei,

  1. Ziffer eins
    der Arbeitnehmer Sigmar R in den Kalenderwochen 33 bis 38 und 40 bis 43 des Jahres 1989 mit einer Wochenarbeitszeit von jeweils 57 Stunden beschäftigt worden sei, obwohl gemäß Paragraph 9, des Arbeitszeitgesetzes, die sich aus Paragraph 3, ergebende Wochenarbeitszeit (40 Stunden) um nicht mehr als 10 Stunden wöchentlich (= 50 Stunden) überschritten werden dürfe;
  2. Ziffer 2
    der Arbeitnehmer Sigmar R an den Samstagen 12., 19. und 26. August, 2., 9., 16. und 23. September, 7., 14., 21. und 28. Oktober 1989 bis jeweils 17.00 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen am 15. August und 26. Oktober 1989 von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr beschäftigt worden sei, obwohl gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Arbeitsruhegesetzes bzw. gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Arbeitsruhegesetzes die Wochenendruhe für alle Arbeitnehmer spätestens am Samstag um 13.00 Uhr zu beginnen habe bzw. dieser Arbeitnehmer an Feiertagen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 24 Stunden habe, die spätestens um 6.00 Uhr des Feiertages beginnen müsse;
  3. Ziffer 3
    ...
  4. Ziffer 4
    die nachstehend angeführten Arbeitnehmer mit einer Tagesarbeitszeit von mehr als 10 Stunden beschäftigt worden seien, obwohl gemäß Paragraph 9, des Arbeitszeitgesetzes die Arbeitszeit 10 Stunden täglich nicht überschreiten dürfe:
    1. Litera a
      Eduard W, am 1. bis 5. Dezember 1989, 8. bis 15. Dezember 1989, jeweils 12,5 Stunden;
    2. Litera b
      Kurt B, am 1. November 1989, am 5. bis 10. November 1989, am 2. bis 12. Dezember 1989, jeweils 12,5 Stunden, am 14. bis 19. Jänner 1990 und am 23. bis 28. Jänner 1990, jeweils 12,5 Stunden;
    3. Litera c
      Rudolf D, am 1. Dezember 1989 10,5 Stunden, am 4. Dezember 1989 12 Stunden und am 5. Dezember 1989 11 Stunden;
  5. Ziffer 5
    die Arbeitnehmer mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 50 Stunden beschäftigt worden seien, obwohl gemäß Paragraph 9, des Arbeitszeitgesetzes die sich aus Paragraph 3, ergebende Wochenarbeitszeit (40 Stunden) um nicht mehr als 10 Stunden wöchentlich (= 50 Stunden) überschritten werden dürfe:
    1. Litera a
      Eduard W, vom 4. bis 10. Dezember 1989, Wochenarbeitszeit 81,5 Stunden und vom 11. bis 15. Dezember 1989, Wochenarbeitszeit 62,5 Stunden;
    2. Litera b
      Kurt B, vom 5. bis 10. November 1989, Wochenarbeitszeit 75 Stunden, vom 4. bis 10. Dezember 1989, Wochenarbeitzeit 87,5 Stunden, vom
                    14.              bis 19. Jänner 1990, Wochenarbeitszeit 62,5 Stunden und vom 23. bis 28. Jänner 1990, Wochenarbeitszeit 75 Stunden.
  6. Ziffer 6
    die Arbeitnehmer an Sonntagen beschäftigt worden seien, obwohl gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Arbeitsruhegesetzes der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag fallen müsse, habe:
    1. Litera a
      Eduard W, an den Sonntagen 3. und 10. Dezember 1989,
    2. Litera b
      Kurt B, an den Sonntagen 3. und 10. Dezember 1989;
  7. Ziffer 7
    die Arbeitnehmer an gesetzlichen Feiertagen beschäftigt worden seien, obwohl gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Arbeitsruhegesetzes der Arbeitnehmer Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden, die frühestens um 0.00 Uhr und spätestens um 6.00 Uhr des Feiertages beginnen müsse, habe:
    1. Litera a
      Eduard W, am 8. Dezember 1989,
    2. Litera b
      Kurt B, am 1. November und am 8. Dezember 1989.

Er habe hiedurch zu 1., 4. und 5. die Übertretung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Arbeitszeitgesetz und zu 2. die Übertretung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 3, Absatz 2, des Arbeitsruhegesetzes, zu 6. die Übertretung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, des Arbeitsruhegesetzes und zu 7. die Übertretung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Arbeitsruhegesetzes begangen. Über ihn wurden wegen dieser Übertretungen Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

In der Begründung dieses Bescheides heißt es - soweit noch wesentlich -, dem Beschwerdeführer, der die Rechtsansicht vertrete, daß das Arbeitszeitgesetz nicht zur Anwendung gebracht werden könne, weil der Arbeitnehmer Sigmar R die Überstunden auf der Kraftwerksbaustelle Argus römisch eins auf den Philippinen und Eduard W und Kurt B diese bei einer Montage und Inbetriebnahme von Schaltschränken in Libyien geleistet hätten, sei entgegenzuhalten, daß gemäß Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz VStG eine Übertretung im Inland begangen und somit gemäß Paragraph 2, Absatz eins, VStG auch nach österreichischem Gesetz zu bestrafen sei, wenn der Täter im Inland gehandelt habe oder hätte handeln sollen. Die entsandten Dienstnehmer seien langjährige Mitarbeiter der R Ges.m.b.H., die nach ihrer Rückkehr aus dem Ausland weiter beschäftigt worden seien bzw. würden.

Aufgrund der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung bestätigte der Landeshauptmann von Oberösterreich mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid das Straferkenntnis erster Instanz mit der Änderung, daß der Sitz der R Ges.m.b.H. in L sei.

In der Begründung dieses Bescheides heißt es im wesentlichen, vom Beschwerdeführer werde die Verwirklichung der objektiven Tatseite und der Umstand, daß die angeführten Arbeitszeiten von den Arbeitnehmern im Ausland geleistet worden seien, nicht bestritten. Die ihm angelasteten Taten seien im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgt, sodaß im Zweifel der Sitz des Unternehmens als Tatort anzusehen sei. Der Sitz der R Ges.m.b.H. sei unbestrittenermaßen in L, sodaß dort der Ort, an dem der Beschwerdeführer hätte handeln sollen, anzunehmen sei. Damit sei L als Tatort nachgewiesen und seien die gegenständlichen Taten als im Inland begangen anzusehen. Der Beschwerdeführer habe im gesamten Verwaltungsverfahren keine Maßnahmen dargelegt, die die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes sicherstellen würden. Diese mangelnden Vorkehrungen stellten einen Sorgfaltsmangel dar, der dem Beschwerdeführer anzulasten sei und sein Verschulden begründe, das zumindest als Fahrlässigkeit einzustufen sei. Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Irrtum bezüglich dieses Geltungsbereiches der Normen des AZG und des ARG sei nicht zielführend, da es ihm zumutbar sei, Erkundigungen bezüglich des Geltungsbereiches von Normen bei der zuständigen Behörde (nicht beim WIFI) einzuholen und sich entsprechend dieser Rechtsauskunft zu verhalten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hat mit dem bekämpften Bescheid das angefochtene Straferkenntnis mit der Änderung bestätigt, daß der Sitz der R Ges.m.b.H. in L ist. Dazu war sie aufgrund der ihr zustehenden Berechtigung zur Entscheidung in der Sache nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG (Paragraph 24, VStG) auch befugt. Der Beschwerdeführer wird als das zur Vertretung der R Ges.m.b.H. nach außen befugte Organ gemäß Paragraph 9, VStG verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Bereich des - im Beschwerdefall in Rede stehenden - Arbeitnehmerschutzrechtes Tatort der Verwaltungsübertretung der Sitz der Unternehmensleitung vergleiche etwa das Erkenntnis vom 6. Oktober 1994, Zl. 92/18/0366), weil an diesem Ort die Dispositionen und Anordnungen zur Verhinderung der Verstöße gegen Arbeitnehmerschutzbestimmungen zu treffen gewesen wären. Mit der Aufnahme des Ortes des Unternehmens in den Bescheidspruch hat die belangte Behörde den Tatort bezeichnet. Der so ergänzte Spruch genügt aber den an den Spruch eines Straferkenntnisses zu stellenden Anforderungen unter dem Gesichtspunkt der ausreichenden Umschreibung der Tatumstände in bezug auf die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretungen des Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetzes nicht. Normadressat der Bestimmungen dieser Gesetze ist nicht der jeweilige Arbeitnehmer, sondern dessen Arbeitgeber, der dafür Sorge zu tragen hat, daß die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden, oder der Bevollmächtigte. In strafrechtlicher Hinsicht liegt ein Zuwiderhandeln gegen die genannten Vorschriften durch den Arbeitgeber (den Bevollmächtigten) - dem objektiven Tatbestand nach - immer dann vor, wenn ein in diesem Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer bei seiner beruflichen Tätigkeit diese Vorschriften verletzt. Die Zuwiderhandlung besteht in der Beschäftigung des jeweiligen Arbeitnehmers unter Verletzung einer solchen Vorschrift vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 29. Jänner 1987, 86/08/0172, 0173).

Nach Paragraph 44 a, VStG hat der Spruch eines Bescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift wird nur dann entsprochen, wenn im Spruch des Bescheides alle jene Tatmerkmale enthalten sind, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, durch sie also die zur Last gelegte Tat so eindeutig umschrieben wird, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist. In Ansehung der Übertretung von arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen muß unverwechselbar feststehen, wann, wo und welchen Arbeitnehmer der Beschuldigte als Arbeitgeber (Bevollmächtigter) entgegen dem Arbeitszeit- und/oder Arbeitsruhegesetz beschäftigt hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bezeichnung des Beschäftigungsortes als ein wesentliches Sachverhaltselement im Sinne des Paragraph 44 a, VStG anzusehen vergleiche das Erkenntnis vom 14. Jänner 1993, Zl. 92/18/0416).

Nach dem Bescheidspruch wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er hebe es zu verantworten, daß namentlich genannte Arbeitnehmer in L in einer gegen das Arbeitszeitgesetz und Arbeitsruhegesetz verstoßender Weise beschäftigt worden seien. Demgegenüber ist in der Bescheidbegründung zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, daß die Beschäftigung der genannten Arbeitnehmer im Ausland erfolgt sei. Damit wurde dem Beschwerdeführer jedoch im Spruch eine andere Tat zur Last gelegt als in der Begründung. Der angefochtene Bescheid erweist sich somit mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit behaftet, weil Spruch und Begründung zueinander in Widerspruch stehen.

Bei dieser Rechtslage erübrigte sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die von Amts wegen aufzugreifende Frage der Verjährung gemäß Paragraph 31, Absatz 3, VStG einzugehen. Der angefochtene Bescheid war aufgrund der dargelegten Erwägungen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Schlagworte

örtliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993180051.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013

Dokumentnummer

JWT_1993180051_19960322X00