Verwaltungsgerichtshof
22.03.1996
93/18/0051
Nach Paragraph 4 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Bescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift wird nur dann entsprochen, wenn im Spruch des Bescheides alle jene Tatmerkmale enthalten sind, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, durch sie also die zur Last gelegte Tat so eindeutig umschrieben wird, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist. In Ansehung der Übertretung von arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen muß unverwechselbar feststehen, wann, wo und welchen Arbeitnehmer der Beschuldigte als Arbeitgeber (Bevollmächtigter) entgegen dem AZG und/oder ARG beschäftigt hat. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die Bezeichnung des Beschäftigungsortes als ein wesentliches Sachverhaltselement iSd Paragraph 44 a, VStG anzusehen (Hinweis E 14.1.1993, 92/18/0416).