Verwaltungsgerichtshof
22.03.1996
93/18/0051
GRS wie VwGH E 1994/06/24 94/02/0021 1
Wird ein zur Vertretung einer juristischen Person nach außen befugtes Organ gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen, so ist im Bereich des Arbeitnehmerschutzrechtes Tatort der Verwaltungsübertretung der Sitz der Unternehmungsleitung (Hinweis E 19.4.1994, 94/11/0055), weil an diesem Ort die Dispositionen und Anordnungen zur Verhinderung der Verstöße gegen Arbeitnehmerschutzbestimmungen zu treffen gewesen wären.