"(1)Absatz eins,Die Erteilung der Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat Art, Lage und Umfang des Vorhabens anzugeben. Das Eigentum am Grundstück oder die Zustimmung des Eigentümers sind, ausgenommen bei Vorhaben nach § 3 Abs. 1 lit. c, f, h und j, glaubhaft zu machen."Die Erteilung der Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat Art, Lage und Umfang des Vorhabens anzugeben. Das Eigentum am Grundstück oder die Zustimmung des Eigentümers sind, ausgenommen bei Vorhaben nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, f, h und j, glaubhaft zu machen."
In der Beschwerde wird im wesentlichen die Auffassung vertreten, daß weder nach dem Mietsrechtgesetz noch dem ABGB eine Genehmigung des Grundeigentümers zum Aufstellen eines Surfbrettständers, der nicht fest mit dem Boden verbunden sei, sondern eine bewegliche Sache darstelle, erforderlich sei. Die Aufstellung des Surfbrettständers sei bereits in den Berechtigungen des beschwerdeführenden Vereins aufgrund des Mietvertrages inbegriffen. Die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers sei bereits durch die Vorlage des Mietvertrages erbracht worden.
Diese Ausführungen sind nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Aufstellung des gegenständlichen Surfbrettständers (mit einer Dimension von 4 x 2 m für acht Surfbretter) nach § 4 Abs. 1 Vlbg LSchG als Veränderungen in der Landschaft anzusehen ist. Die belangte Behörde handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie die Auffassung vertrat, daß für die Aufstellung des Surfbrettständers innerhalb der Uferschutzzone eine Ausnahmebewilligung erforderlich ist, unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem Surfbrettständer um eine bewegliche oder unbewegliche Sache handelt.Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Aufstellung des gegenständlichen Surfbrettständers (mit einer Dimension von 4 x 2 m für acht Surfbretter) nach Paragraph 4, Absatz eins, Vlbg LSchG als Veränderungen in der Landschaft anzusehen ist. Die belangte Behörde handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie die Auffassung vertrat, daß für die Aufstellung des Surfbrettständers innerhalb der Uferschutzzone eine Ausnahmebewilligung erforderlich ist, unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem Surfbrettständer um eine bewegliche oder unbewegliche Sache handelt.
Da der beschwerdeführende Verein nicht Grundstückseigentümer ist, hatte er gemäß dem oben wiedergegebenen § 9 Abs. 1 Vlbg LSchG die Zustimmung des Grundeigentümers glaubhaft zu machen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muß die Zustimmung des Grundeigentümers dabei liquid nachgewiesen werden. Liquid ist der Nachweis dann, wenn ein entsprechender Beleg vorgelegt wird, aufgrund dessen keinesfalls fraglich sein kann, ob die Zustimmung erteilt wurde. Bedarf es etwa diffiziler Erwägungen über die Fortgeltung und den Inhalt einer Zustimmungserklärung, dann liegt der vom Gesetz geforderte unzweifelhafte Zustimmungsnachweis nicht vor. In einem solchen Fall fehlt eine der Bewilligungsvoraussetzungen. Die zitierte Regelung über das Erfordernis eines liquiden Zustimmungsnachweises ist eine gesetzliche Regelung im Sinne der Subsidiaritätsbestimmung des § 38 AVG ("sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen") und verwehrt es der Behörde, sich im Falle einer zweifelhaften Erklärung des Grundeigentümers vorfragenweise in eine materielle Beurteilung des Vorliegens oder Nichtvorliegens der Zustimmung desselben einzulassen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 27. Februar 1995, Zl. 91/10/0089, mit Hinweis auf Vorjudikatur).Da der beschwerdeführende Verein nicht Grundstückseigentümer ist, hatte er gemäß dem oben wiedergegebenen Paragraph 9, Absatz eins, Vlbg LSchG die Zustimmung des Grundeigentümers glaubhaft zu machen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muß die Zustimmung des Grundeigentümers dabei liquid nachgewiesen werden. Liquid ist der Nachweis dann, wenn ein entsprechender Beleg vorgelegt wird, aufgrund dessen keinesfalls fraglich sein kann, ob die Zustimmung erteilt wurde. Bedarf es etwa diffiziler Erwägungen über die Fortgeltung und den Inhalt einer Zustimmungserklärung, dann liegt der vom Gesetz geforderte unzweifelhafte Zustimmungsnachweis nicht vor. In einem solchen Fall fehlt eine der Bewilligungsvoraussetzungen. Die zitierte Regelung über das Erfordernis eines liquiden Zustimmungsnachweises ist eine gesetzliche Regelung im Sinne der Subsidiaritätsbestimmung des Paragraph 38, AVG ("sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen") und verwehrt es der Behörde, sich im Falle einer zweifelhaften Erklärung des Grundeigentümers vorfragenweise in eine materielle Beurteilung des Vorliegens oder Nichtvorliegens der Zustimmung desselben einzulassen vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 27. Februar 1995, Zl. 91/10/0089, mit Hinweis auf Vorjudikatur).
Diese Überlegungen haben auch in einem Fall wie dem vorliegenden zu gelten, wenn der Grundstückseigentümer (hier: der Bund) die Zustimmungserklärung ausdrücklich NICHT erteilt, der Antragsteller (beschwerdeführender Verein) jedoch die Auffassung vertritt, zur Durchführung seines Vorhabens schon aufgrund seiner Rechtsstellung als Bestandnehmer - ohne besondere Zustimmung des Bestandgebers - berechtigt zu sein. Der vom VORARLBERGER LANDSCHAFTSSCHUTZGESETZ geforderte unzweifelhafte Zustimmungsnachweis liegt in einem solchen Fall jedenfalls nicht vor. Aufgrund der ausdrücklichen Verweigerung der Zustimmung des Grundeigentümers bestand für die belangte Behörde auch keinerlei Verpflichtung, vorfragenweise zu beurteilen, ob der bestehende Vertrag vom 29. Jänner 1975 eine solche Zustimmung enthält bzw. sich eine solche daraus ableiten läßt. Der belangten Behörde lag somit keine liquide Zustimmung des Grundeigentümers vor, auch nicht etwa in Form eines diese ersetzenden Urteils eines Zivilgerichtes.
Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der beschwerdeführende Verein des weiteren vor, ihm sei vor Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Gelegenheit zur Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt gegeben worden. Es sei auch keine Aufforderung erfolgt, zu der im angefochtenen Bescheid aufgeworfenen Frage, ob der Mietvertrag auch einen erst zukünftigen Surfsport umfasse, Stellung zu nehmen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde ihre Bereitschaft, Akteneinsicht zu gewähren, der Partei nicht ausdrücklich mitzuteilen. Wenn die Partei vor Erlassung des Bescheides nicht von ihrer Befugnis, Akteneinsicht zu nehmen, Gebrauch gemacht hat, dann kann diese Unterlassung nicht der Behörde angerechnet werden (vgl. etwa das Erkenntnis vom 23. April 1974, VwSlg. 8603/A). Daß der beschwerdeführende Verein von der genannten Befugnis hätte Gebrauch machen wollen, ist nicht aktenkundig.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde ihre Bereitschaft, Akteneinsicht zu gewähren, der Partei nicht ausdrücklich mitzuteilen. Wenn die Partei vor Erlassung des Bescheides nicht von ihrer Befugnis, Akteneinsicht zu nehmen, Gebrauch gemacht hat, dann kann diese Unterlassung nicht der Behörde angerechnet werden vergleiche etwa das Erkenntnis vom 23. April 1974, VwSlg. 8603/A). Daß der beschwerdeführende Verein von der genannten Befugnis hätte Gebrauch machen wollen, ist nicht aktenkundig.
Unrichtig ist auch die Auffassung des beschwerdeführenden Vereins, die Behörde wäre verpflichtet gewesen, ihn zur Abgabe einer Stellungnahme zur Frage, ob der Mietvertrag auch einen erst zukünftigen Surfsport umfasse, aufzufordern. Nach § 45 Abs. 3 AVG ist die Behörde lediglich verpflichtet, den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Tatsachen) Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Eine Pflicht der Behörde, Parteien zu Rechtsfragen zu hören, besteht nicht.Unrichtig ist auch die Auffassung des beschwerdeführenden Vereins, die Behörde wäre verpflichtet gewesen, ihn zur Abgabe einer Stellungnahme zur Frage, ob der Mietvertrag auch einen erst zukünftigen Surfsport umfasse, aufzufordern. Nach Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist die Behörde lediglich verpflichtet, den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Tatsachen) Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Eine Pflicht der Behörde, Parteien zu Rechtsfragen zu hören, besteht nicht.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
Zur Klärung der vorliegenden Rechtsfragen war die vom beschwerdeführenden Verein beantragte mündliche Verhandlung nicht erforderlich; von dieser wurde daher gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen.Zur Klärung der vorliegenden Rechtsfragen war die vom beschwerdeführenden Verein beantragte mündliche Verhandlung nicht erforderlich; von dieser wurde daher gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.