Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.08.1995

Geschäftszahl

92/10/0054

Rechtssatz

Bedarf es etwa diffiziler Erwägungen über die Fortgeltung und den Inhalt einer Zustimmungserklärung, dann liegt der vom Vlbg LSchG 1982 geforderte unzweifelhafte Zustimmungsnachweis nicht vor. In einem solchen Fall fehlt eine der Bewilligungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz.