Verwaltungsgerichtshof
03.08.1995
92/10/0054
Bedarf es etwa diffiziler Erwägungen über die Fortgeltung und den Inhalt einer Zustimmungserklärung, dann liegt der vom Vlbg LSchG 1982 geforderte unzweifelhafte Zustimmungsnachweis nicht vor. In einem solchen Fall fehlt eine der Bewilligungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz.