Verwaltungsgerichtshof
03.08.1995
92/10/0054
Ein unzweifelhafter Zustimmungsnachweis nach Paragraph 9, Absatz eins, Vlbg LSchG 1982 liegt nicht vor, wenn der Grundstückseigentümer die Zustimmungserklärung ausdrücklich NICHT erteilt, der Antragsteller (hier nach Paragraph 4, Vlbg LSchG 1982) jedoch die Auffassung vertritt, zur Durchführung seines Vorhabens schon aufgrund seiner Rechtsstellung als Bestandnehmer - ohne besondere Zustimmung des Bestandgebers - berechtigt zu sein.