Verwaltungsgerichtshof
03.08.1995
92/10/0054
Die Aufstellung eines Surfbrettständers mit einer Dimension von 4 mal 2 m für acht Surfbretter ist nach Paragraph 4, Absatz eins, Vlbg LSchG 1982 als Veränderung in der Landschaft anzusehen. Die Aufstellung eines solchen Surfbrettständers innerhalb der Uferschutzzone erfordert eine Ausnahmebewilligung, unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem Surfbrettständer um eine bewegliche oder unbewegliche Sache handelt.