Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/09/0186

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/09/0186

Entscheidungsdatum

26.11.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §9;
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/08/30 91/09/0095 1

Stammrechtssatz

Die Verfolgungshandlung hat sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen und den Vorwurf zu umfassen, in welcher Eigenschaft der Beschuldigte gehandelt hat. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit iSd Paragraph 9, VStG muß davon jedoch nicht umfaßt sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090186.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1992090186_19921126X01

Rechtssatz für 92/09/0186

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/09/0186

Entscheidungsdatum

26.11.1992

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2 idF 1977/101;
VStG §32 Abs2;
VwRallg;
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/15 89/02/0051 1

Stammrechtssatz

Eine Beschuldigtenvernehmung samt Vorhalt der Anzeige und eine Zeugeneinvernahme sind als taugliche Verfolgungshandlungen anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090186.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1992090186_19921126X02

Rechtssatz für 92/09/0186

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

92/09/0186

Entscheidungsdatum

26.11.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs2 idF 1988/231;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Weder die Meldung der Bundespolizeidirektion (über eine erfolgte Überprüfung von ausländischen Arbeitern auf einer Baustelle) noch die Anzeige des Landesarbeitsamtes stellt eine Verfolgungshandlung "von einer Behörde" iSd Paragraph 32, Absatz 2, VStG dar (Hinweis E 23.4.1992, 91/09/0199).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090186.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1992090186_19921126X03

Rechtssatz für 92/09/0186

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

92/09/0186

Entscheidungsdatum

26.11.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/23 89/18/0166 1

Stammrechtssatz

Die Verwaltungsverfahrensgesetze sehen es nicht vor, daß vor Erlassung des Berufungsbescheides der gesamte Akteninhalt einem Berufungswerber zur Kenntnis gebracht werden müsse; es genügt vielmehr, daß die Vorschriften über die Gewährung des Parteiengehörs zu einzelnen Ermittlungsergebnissen eingehalten werden.

Schlagworte

Akteneinsicht Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090186.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1992090186_19921126X04

Rechtssatz für 92/09/0186

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

92/09/0186

Entscheidungsdatum

26.11.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/24 89/02/0183 5

Stammrechtssatz

Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, daß die Erstverantwortung, die noch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem relevanten Ereignis steht, grundsätzlich glaubwürdiger ist, als ein diesbezüglich späteres Vorbringen; dies auch dann, wenn ersteres belastend, letzteres hingegen entlastend sein sollte (Hinweis E 16.11.1988, 88/02/0145).

Schlagworte

Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090186.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1992090186_19921126X05

Rechtssatz für 92/09/0186

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

92/09/0186

Entscheidungsdatum

26.11.1992

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/26 91/09/0091 1

Stammrechtssatz

Ein Zeuge muß insbesondere dann nicht vernommen werden, wenn er nach der Aktenlage zu den entscheidungswesentlichen Fragen keine Aussage machen kann oder wenn bereits auf Grund des Beweisthemas ersichtlich ist, daß die Aussage entbehrlich erscheint (Hinweis E 15.11.1990, 88/16/0167).

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Beweismittel Zeugenbeweis Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090186.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1992090186_19921126X06

Rechtssatz für 92/09/0186

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

92/09/0186

Entscheidungsdatum

26.11.1992

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AuslBG §3 Abs1;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Rechtssatz

Nach Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG ist Voraussetzung für die Beschäftigung eines Ausländers, daß für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden ist (Hinweis E 30.8.1991, 91/09/0078).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090186.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1992090186_19921126X07

Entscheidungstext 92/09/0186

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

92/09/0186

Entscheidungsdatum

26.11.1992

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AuslBG §28 Abs2 idF 1988/231;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §17 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2 idF 1977/101;
VStG §32 Abs2;
VStG §9;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
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  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
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  1. AuslBG § 28 heute
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  1. AuslBG § 3 heute
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  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des N in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 21. April 1992, Zl. MA 62 - III/378/91/Str, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf Grund einer Anzeige des Landesarbeitsamtes Wien vom 20. Juni 1990 wurde der Beschwerdeführer vom Magistrat der Stadt Wien als Strafbehörde erster Instanz am 7. November 1990 zur Rechtfertigung aufgefordert, weil er als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ, nämlich als handelsrechtlicher Gesellschafter der N Hotelbetriebsgesellschaft, dafür verantwortlich sei, daß diese Gesellschaft am 7. Juni 1990 um 14.00 Uhr in W fünf namentlich genannte polnische Staatsbürger mit Fassadenrenovierungsarbeiten beschäftigt habe, obwohl für diese Personen weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung erteilt noch ein gültiger Befreiungsschein ausgestellt worden sei.

Am 5. Dezember 1990 gab der Beschwerdeführer bei seiner Vernehmung als Beschuldigter an:

"Bei dem Auftrag in W hat es sich um einen öffentlichen Auftrag mit Pönale gehandelt. Da das Arbeitsamt Bau-Holz keine Arbeitskräfte vermitteln konnte, blieb unserer Firma nichts anderes übrig, als verfügbare polnische Arbeiter zu beschäftigen.

Bemerkt wird, daß für A eine Arbeitsbewilligung bereits erteilt wurde und für D seit 21.6.1990 ein Ansuchen für eine Arbeitsbewilligung beim Arbeitsamt Bau-Holz anhängig ist."

Dazu teilte das Landesarbeitsamt Wien mit Schreiben vom 2. Jänner 1991 mit, daß für A die Beschäftigungsbewilligung erst am 2. August 1990 erteilt worden sei; für D sei bis jetzt keine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden.

Nachdem am 4. April 1991 dem Vertreter des Beschwerdeführers der gesamte Akteninhalt zur Kenntnis gebracht worden war, brachte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 10. April 1991 vor, die zur Last gelegten Tatbestände seien bisher weder ausdrücklich noch schlüssig gegeben; der Beschwerdeführer habe "für ausländische Personen" Anträge auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestellt, wobei diesen Anträgen auch stattgegeben worden sei. Die Tatbilder der zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen seien durch ihn nicht erfüllt worden, er stelle den Antrag auf Einstellung des Verfahrens.

Mit Straferkenntnis vom 27. September 1991 erkannte die Strafbehörde erster Instanz den Beschwerdeführer schuldig, er sei als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ, nämlich als handelsrechtlicher Gesellschafter der N Hotelbetriebsges.m.b.H., dafür verantwortlich, daß diese am 7. Juni 1990 um 14.00 Uhr in W fünf namentlich genannte polnische Staatsbürger mit Fassadenrenovierungsarbeiten beschäftigt habe, obwohl für diese Personen weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung erteilt noch ein gültiger Befreiungsschein ausgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch Paragraph 28, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, AuslBG in der Fassung gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1988, verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Strafsatz AuslBG für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe von S 10.000,-- (zusammen S 50.000,--), im Falle der Uneinbringlichkeit zwei Tage (zusammen zehn Tage) Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen sei nach den Angaben in der Anzeige die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung weder gegeben noch schlüssig feststellbar. Die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sei überdies verjährt. Die Verwaltungsbehörde wäre verpflichtet gewesen, seine Verantwortung dem Meldungsleger als Zeugen vorzuhalten; dies sei nicht geschehen, weshalb der Sachverhalt noch nicht ausreichend erörtert sei. Ferner habe die Verwaltungsbehörde den bisherigen Akteninhalt dem Beschwerdeführer nicht vollständig zur Kenntnis gebracht, er sei daher nicht in der Lage gewesen, in Wahrung seiner Rechte und rechtlichen Interessen zum Ermittlungsergebnis Stellung nehmen zu können.

Die belangte Behörde veranlaßte daraufhin die Einvernahme des A als Zeugen (die vier anderen im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses namentlich genannten polnischen Staatsbürger waren laut Auskunft der Bundespolizeidirektion Wien - Zentralmeldeamt in Wien nicht gemeldet, bzw. hatten sich ohne Angabe einer neuen Adresse abgemeldet). Mit Schreiben vom 25. Februar 1992 wurde der Beschwerdeführer zum Erscheinen bei der Strafbehörde erster Instanz bis spätestens 18. März 1992 zwecks Kenntnisnahme und Stellungnahme zum Ermittlungsverfahren im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren geladen; dieser Ladung kam der Beschwerdeführer jedoch nicht nach. Im Berufungsverfahren wurde schließlich noch eine Stellungnahme des Landesarbeitsamtes Wien vom 30. März 1992 eingeholt.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 21. April 1992 bestätigte die belangte Behörde das erstinstanzliche Straferkenntnis gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in der Schuldfrage und im Ausspruch über die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des Strafvollzuges mit der Maßgabe, daß der Beschwerdeführer die unberechtigte Beschäftigung der fünf Ausländer durch die

N Hotelbetriebsges.m.b.H. "als handelsrechtlicher Geschäftsführer" und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch fünf Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG in der Fassung gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1988, begangen.

Zur Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtslage aus, laut Anzeige des Landesarbeitsamtes Wien sei bei einer Baustellenkontrolle am 7. Juni 1990 in W festgestellt worden, daß dort von der N Hotelbetriebsgesellschaft m.b.H. fünf namentlich genannte polnische Staatsangehörige mit Fassadenrenovierungsarbeiten beschäftigt worden seien, obwohl für diese Tätigkeiten weder Beschäftigungsbewilligungen erteilt noch diesen Personen Befreiungsscheine ausgestellt worden seien. Der Beschwerdeführer wende demgegenüber ein, daß eine Beschäftigung dieser fünf Ausländer durch die Gesellschaft nicht gegeben gewesen sei; im übrigen sei gegen ihn innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist keine Verfolgungshandlung gesetzt worden, weshalb Verjährung eingetreten sei.

Zum Einwand der Verjährung werde festgehalten, daß gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AuslBG die Verjährungsfrist für Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, EIN JAHR betrage. Am 9. November 1990, sohin innerhalb dieser Frist, sei dem Beschwerdeführer eine Aufforderung zur Rechtfertigung zu eigenen Handen zugestellt worden. Dies habe eine rechtzeitige und ausreichende Verfolgungshandlung dargestellt, weshalb Verfolgungsverjährung jedenfalls nicht eingetreten sei.

Im Berufungsverfahren sei A als Zeuge einvernommen worden und habe angegeben, zur Tatzeit am Tatort von der N Hotelbetriebsgesellschaft m.b.H. beschäftigt worden zu sein. Dieses Beschäftigungsverhältnis sei nach wie vor aufrecht, doch sei mittlerweile für ihn eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden. Die belangte Behörde sehe keinen Grund, an den Angaben dieses Zeugen, der damit die Ausführungen in der Anzeige bestätigt habe, zu zweifeln, zumal er auf Grund seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht unterliege, bei deren Verletzung er mit strafrechtlichen Sanktionen rechnen müsse. Auch der Beschuldigte selbst habe schon am 5. Dezember 1990 angegeben, die Gesellschaft habe vom Arbeitsamt keine inländischen Arbeitskräfte vermittelt bekommen, weshalb zur Vermeidung eines Pönales die Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte geboten gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sohin die Beschäftigung der fünf polnischen Staatsangehörigen durch die Gesellschaft eingestanden. Da die im Beschwerdefall anzuwendende Strafnorm des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG den Eintritt eines Schadens und einer Gefahr nicht verlange und auch keine Bestimmung für das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden enthalte, wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, seine Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG). Dies sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Die dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen seien daher als erwiesen anzusehen. Die Abänderung des Spruches habe der Konkretisierung des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes, der Klarstellung, daß der Beschwerdeführer fünf Verwaltungsübertretungen begangen habe, sowie der richtigen Zitierung der heranzuziehenden Gesetzesbestimmungen gedient. Im übrigen begründete die belangte Behörde noch die Strafbemessung näher.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Nichtbestrafung nach den Bestimmungen des AuslBG verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG in der Fassung gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1988, (diese Fassung ist im Beschwerdefall wegen des Tatzeitpunktes anzuwenden) begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (Paragraph 4,) erteilt noch ein Befreiungsschein (Paragraph 15,) ausgestellt wurde ..., bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 5.000,-- bis S 60.000,--, im Wiederholungsfalle von S 10.000,-- bis S 120.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 10.000,-- bis S 120.000,--, im Wiederholungsfalle von S 20.000,-- bis S 240.000,--.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Dezember 1991, G 294/91-5, ausgesprochen, daß diese Bestimmung des AuslBG verfassungswidrig war und daß die Vorschrift auch auf die "derzeit" (d.h. am 13. Dezember 1991, vergleiche dazu auch Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1992,) beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Fälle nicht mehr anzuwenden ist. Die vorliegende Beschwerde ist erst im Juli 1992 beim Verwaltungsgerichtshof angefallen; sie zählt daher nicht zu den Anlaßfällen gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG, sodaß noch auf Grund der alten Rechtslage zu entscheiden ist.

Vorweg ist zu bemerken, daß der Anzeige des Landesarbeitsamtes Wien vom 20. Juni 1990 lediglich eine "Meldung" der Bundespolizeidirektion Wien vom 7. Juni 1990 über die an diesem Tag stattgefundene Überprüfung von ausländischen Arbeitern auf der Baustelle, eine Kopie einer Anmeldung bei der Wiener Gebietskrankenkasse lautend auf einen vom Beschwerdefall nicht betroffenen Ausländer, sowie ein handgeschriebener Bericht des Organwalters des Landesarbeitsamtes, der die Fremdarbeiterkontrolle am 7. Juni 1990 durchführte, als Beilagen angeschlossen gewesen sind. Auf das Beschwerdevorbringen, der Meldung der Bundespolizeidirektion Wien seien zahlreiche Blätter mit Vordruck und handschriftlichen Zufügungen angeschlossen gewesen, war schon im Hinblick darauf nicht weiter einzugehen, daß solche Blätter in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten nicht vorhanden sind. Auch aus der Anzeige des Landesarbeitsamtes ergibt sich nicht, daß solche Papiere als Beilagen der Strafbehörde erster Instanz übermittelt worden wären.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die im Verwaltungsakt erliegende Meldung der Bundespolizeidirektion Wien vom 7. Juni 1990 führe aus, daß er für eine "Fa. N Ges.m.b.H."

tätig sei; in der Anzeige des Landesarbeitsamtes sei gleichfalls von einer Firma "N" die Rede. Das erstinstanzliche Straferkenntnis führe hingegen aus, daß der Beschwerdeführer für die Firma "N Hotelbetriebsgesellschaft m.b.H." tätig sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei gegen ihn nicht als "handelsrechtlicher Gesellschafter" (oder gar Geschäftsführer) einer im Firmenbuch bestehenden juristischen Person ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden, sondern gegen ihn als Person, welche aber zu den strittigen Vorfällen in keinem Zusammenhang stehe. Nach Ansicht des Beschwerdeführers stelle es einen rechtlich beachtlichen Unterschied dar, ob jemand als Gesellschafter einer Firma "N" oder aber

"N Hotelbetriebsgesellschaft m.b.H." tätig sei. Sei die juristische Person, für die der Beschwerdeführer zeichnungsberechtigt sei, nicht richtig bezeichnet, dann sei der behauptete Verfolgungsanspruch gegen ihn auf Grund von Verjährung erloschen, weil innerhalb der für die Setzung einer Verfolgungshandlung notwendigen Fallfrist keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt worden sei.

Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u.dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Nach Paragraph 28, Absatz 2, AuslBG in der Fassung der Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1988,, beträgt die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, ein Jahr.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelten als verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte alle Handlungen der Behörde, die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im Verwaltungsstrafgesetz vorgeschriebene Weise zu prüfen, also den behördlichen Verfolgungswillen in Richtung einer bestimmten strafbaren Handlung zu verwirklichen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. August 1991, Zl. 91/09/0095, und die dort angeführte Vorjudikatur). Eine Verfolgungshandlung muß von einer Behörde ausgehen, gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtet und innerhalb der Verjährungsfrist nach außen in Erscheinung getreten sein und sie muß wegen eines bestimmten Sachverhaltes erfolgen. Dies erfordert, daß sie sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat. Hiebei muß aber das nach Paragraph 44 a, Litera a, VStG in den Spruch des Bescheides aufzunehmende Merkmal der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraph 9, VStG noch nicht von der Verfolgungshandlung umfaßt sein, weil es sich hiebei nicht um ein Tatbestandsmerkmal der verletzten Verwaltungsvorschrift handelt vergleiche auch dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. August 1991, Zl. 91/09/0095).

Diesen Erfordernissen hat aber schon die innerhalb der nach Paragraph 28, Absatz 2, AuslBG (in Abweichung von Paragraph 31, Absatz 2, erster Satz VStG) festgesetzten einjährigen Verjährungsfrist von der Strafbehörde erster Instanz an den Beschwerdeführer gerichtete Aufforderung zur Rechtfertigung vom 7. November 1990 entsprochen. Bereits diese Verfolgungshandlung ist gegen den Beschwerdeführer als das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ der N Hotelbetriebsgesellschaft gerichtet gewesen, wobei der vollständigen Firmenbezeichnung nicht die vom Beschwerdeführer behauptete Bedeutung zukam. Abgesehen davon wurde der Beschwerdeführer am 5. Dezember 1990 als Beschuldigter vernommen, was ebenfalls als taugliche Verfolgungshandlung anzusehen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 1992, Zl. 92/09/0015). Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die Meldung der Bundespolizeidirektion und auf die Anzeige des Landesarbeitsamtes verweist, so kommt dem diesbezüglichen Vorbringen schon deshalb keine Bedeutung zu, weil diese Vorgänge keine Verfolgungshandlungen "EINER BEHÖRDE" im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG darstellen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1992, Zl. 91/09/0199, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsausführungen lagen im Beschwerdefall daher taugliche und rechtzeitige Verfolgungshandlungen im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG vor, die den Eintritt der Verfolgungsverjährung verhinderten.

Die belangte Behörde hat den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zulässigerweise dahingehend abgeändert, daß der Beschwerdeführer die unberechtigte Beschäftigung der fünf Ausländer durch die N Hotelbetriebsgesellschaft m.b.H. als handelsrechtlicher "Geschäftsführer" und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten habe. Daß der Beschwerdeführer tatsächlich handelsrechtlicher Geschäftsführer des genannten Unternehmens ist, wird von ihm selbst nicht in Abrede gestellt, er hat in seiner Stellungnahme vom 10. April 1991 sogar selbst darauf hingewiesen, Geschäftsführer dieses Unternehmens zu sein.

Angesichts des oben wiedergegebenen, der Vorschrift des Paragraph 44 a, Litera a, VStG entsprechenden Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (mit der von der belangten Behörde vorgenommenen Abänderung) ist die Behauptung des Beschwerdeführers unverständlich, nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen liege ein Sachverhalt vor, welcher keinen konkreten Tatvorwurf enthalte.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, er habe in seiner Berufung ausgeführt, die Strafbehörde sei verpflichtet, seine Verantwortung dem Zeugen (gemeint ist damit offenbar der Meldungsleger) vorzuhalten und überhaupt auf seine Verantwortung Bedacht zu nehmen. Dies habe die belangte Behörde nicht getan. Dies gelte insbesondere hinsichtlich seiner Behauptung, daß Anträge auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung eingebracht worden seien, über die auch positiv entschieden worden sei. Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung ferner ausdrücklich begehrt, daß ihm der bisherige gesamte Akteninhalt vor Bescheiderlassung nachweislich zur Kenntnis gebracht werden müsse. Die belangte Behörde habe aber diesem dem AVG gemäßen Begehren nicht entsprochen und somit Verfahrensvorschriften außer acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Diesen Beschwerdeausführungen ist entgegenzuhalten, daß dem Beschwerdeführer schon anläßlich seiner Einvernahme am 5. Dezember 1990 der Akteninhalt zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu rechtfertigen. Ferner ist die Stellungnahme des Landesarbeitsamtes Wien vom 2. Jänner 1991 dem Beschwerdeführer am 21. März 1991 nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten geht weiters hervor, daß der Vertreter des Beschwerdeführers am 4. April 1991 zwecks Akteneinsichtnahme vor der Strafbehörde erster Instanz erschienen ist und dabei Kopien der Akten übernommen hat. Die Verwaltungsverfahrensgesetze sehen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht vor, daß vor Erlassung des Berufungsbescheides der gesamte Akteninhalt einem Berufungswerber (noch einmal) zur Kenntnis gebracht werden müsse; es genügt vielmehr, daß die Vorschriften über die Gewährung des Parteiengehörs zu einzelnen Ermittlungsergebnissen eingehalten worden sind vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 1990, Zl. 89/18/0166). Dies ist hinsichtlich der Zeugenaussage des A durchaus der Fall gewesen; jedoch ist der Beschwerdeführer der Ladung vom 25. Februar 1992 nicht nachgekommen. Dem Beschwerdeführer wäre es auch freigestanden, erneut Akteneinsicht zu nehmen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht, daß der in der Begründung des verwaltungsbehördlichen Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Da der Verwaltungsgerichtshof im Falle einer Bescheidbeschwerde nur eine nachprüfende Tätigkeit auszuüben, nicht aber eine Sachentscheidung zu treffen hat, kann die Beweiswürdigung nur insoweit überprüft werden, als es sich um die Feststellung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind vergleiche dazu die bei DOLP, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 548 f, angeführte Judikatur). Im Rahmen dieser eingeschränkten Prüfungsbefugnis vermag der Verwaltungsgerichtshof die Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach die fünf im Spruch des Straferkenntnisses namentlich genannten polnischen Staatsangehörigen am 7. Juni 1990 auf der näher bezeichneten Baustelle von der N Hotelbetriebsgesellschaft m.b.H. mit Fassadenrenovierungsarbeiten beschäftigt worden seien, nicht als bedenklich zu erkennen. Die belangte Behörde hat diese Feststellung - wie der obigen Wiedergabe der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist - insbesondere auf die Anzeige des Landesarbeitsamtes Wien vom 20. Juni 1990 und auf die Aussage des A gestützt. Der Beschwerdeführer hat - nach Vorhalt der Anzeige - anläßlich seiner Einvernahme als Beschuldigter vor der Strafbehörde erster Instanz am 5. Dezember 1990 die Beschäftigung der fünf ausländischen Arbeitskräfte selbst nicht bestritten, sondern lediglich darauf hingewiesen, daß vom Arbeitsamt Bau-Holz keine Arbeitskräfte vermittelt worden seien, sodaß seiner Firma nichts anderes übrig geblieben sei, als verfügbare polnische Arbeiter zu beschäftigen. Der Beschwerdeführer hat dazu noch ergänzend bemerkt, daß für A eine Arbeitsbewilligung bereits erteilt worden sei und für D seit 21. Juni 1990 ein Ansuchen für eine Arbeitsbewilligung beim Arbeitsamt Bau-Holz anhängig sei. ERSTMALS in seiner Stellungnahme vom 10. April 1991 hat dann der Beschwerdeführer - ohne dies jedoch näher auszuführen - behauptet, daß "die zur Last gelegten Tatbestände durch die ausländischen Personen bisher weder ausdrücklich noch schlüssig gegeben" seien und "die Tatbilder der zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen daher durch den Beschuldigten nicht erfüllt worden" seien. Wenn die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt ist, daß sie ihren Feststellungen nicht die erst nachträglich aufgestellten Behauptungen des Beschwerdeführers, sondern vielmehr die vor der Strafbehörde erster Instanz abgegebene Beschuldigtenaussage zugrunde zu legen habe, dann hat sie damit eine durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechende Beweiswürdigung vorgenommen, deren weitere Kontrolle aus den oben genannten Gründen nicht dem Verwaltungsgerichtshof obliegt vergleiche z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 1992, Zl. 92/09/0160).

Auf Grund dieses Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens war es auch nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde dem Antrag auf Einvernahme des Meldungslegers als Zeuge nicht nachgekommen ist. Ein Zeuge braucht insbesondere dann nicht vernommen zu werden, wenn er nach der Aktenlage zu den entscheidungswesentlichen Fragen keine Aussage machen kann oder wenn auf Grund des Beweisthemas ersichtlich ist, daß die Aussage entbehrlich erscheint vergleiche z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 1991, Zl. 91/09/0091). Die im Berufungsschriftsatz beantragte Einvernahme des Meldungslegers war bei der gegebenen Sachlage - insbesondere im Hinblick auf die Beschuldigteneinvernahme vom 5. Dezember 1990 - zur Erforschung der materiellen Wahrheit nicht mehr erforderlich. Eine wesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften liegt daher auch insoweit nicht vor.

Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach aus dem Verwaltungsakt nicht hervorgehe, daß die fünf Ausländer unter Beiziehung eines Dolmetsch für die polnische Sprache vernommen worden seien, geht schon deshalb ins Leere, weil im Zuge des Berufungsverfahrens einer der fünf polnischen Staatsbürger, nämlich A (dieser ist laut Auskunft des Zentralmeldeamtes als einziger der fünf polnischen Staatsbürger noch in Wien gemeldet gewesen) als Zeuge einvernommen worden ist, wobei den Akten nicht zu entnehmen ist, daß dieser Zeuge etwa auf Grund fehlender Deutschkenntnisse der Amtshandlung nicht hätte folgen können. Abgesehen davon vermochte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht anzugeben, welche ihn entlastenden Sachverhaltselemente durch eine Vernehmung der (restlichen vier) polnischen Staatsbürger als Zeugen geklärt hätten werden sollen.

Wenn der Beschwerdeführer abschließend vorbringt, seine Behauptung, daß Anträge auf Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen eingebracht und positiv erledigt worden seien, sei von der belangten Behörde keiner "nachvollziehbaren Würdigung" unterzogen worden, so ist dem zu erwidern, daß nach Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG Voraussetzung für die Beschäftigung eines Ausländers ist, daß für diesen eine Beschäftigungsbewilligung ERTEILT WORDEN IST vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. August 1991, Zl. 91/09/0078). Daß dem Beschwerdeführer schon zum Tatzeitpunkt (am 7. Juni 1990) eine Beschäftigungsbewilligung für einen der fünf polnischen Staatsangehörigen erteilt worden wäre, ist von ihm weder im Verwaltungsstrafverfahren noch in seiner Beschwerde behauptet worden. Aus der Stellungnahme des Landesarbeitsamtes vom 2. Jänner 1991 ergibt sich vielmehr das Gegenteil.

Dem angefochtenen Bescheid haftet somit die in der Beschwerde behauptete Rechtswidrigkeit nicht an. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, B Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Akteneinsicht Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweismittel Zeugenbeweis Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090186.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1992090186_19921126X00