Verwaltungsgerichtshof
26.11.1992
92/09/0186
GRS wie VwGH E 1991/08/30 91/09/0095 1
Die Verfolgungshandlung hat sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen und den Vorwurf zu umfassen, in welcher Eigenschaft der Beschuldigte gehandelt hat. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit iSd Paragraph 9, VStG muß davon jedoch nicht umfaßt sein.