Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.1992

Geschäftszahl

92/09/0186

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/26 91/09/0091 1

Stammrechtssatz

Ein Zeuge muß insbesondere dann nicht vernommen werden, wenn er nach der Aktenlage zu den entscheidungswesentlichen Fragen keine Aussage machen kann oder wenn bereits auf Grund des Beweisthemas ersichtlich ist, daß die Aussage entbehrlich erscheint (Hinweis E 15.11.1990, 88/16/0167).