Nach § 3 Abs 1 AuslBG ist Voraussetzung für die Beschäftigung eines Ausländers, daß für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden ist (Hinweis E 30.8.1991, 91/09/0078).Nach Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG ist Voraussetzung für die Beschäftigung eines Ausländers, daß für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden ist (Hinweis E 30.8.1991, 91/09/0078).