Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.1992

Geschäftszahl

92/09/0186

Rechtssatz

Nach Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG ist Voraussetzung für die Beschäftigung eines Ausländers, daß für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden ist (Hinweis E 30.8.1991, 91/09/0078).