Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.1992

Geschäftszahl

92/09/0186

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/23 89/18/0166 1

Stammrechtssatz

Die Verwaltungsverfahrensgesetze sehen es nicht vor, daß vor Erlassung des Berufungsbescheides der gesamte Akteninhalt einem Berufungswerber zur Kenntnis gebracht werden müsse; es genügt vielmehr, daß die Vorschriften über die Gewährung des Parteiengehörs zu einzelnen Ermittlungsergebnissen eingehalten werden.