Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/03/0166

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/03/0166

Entscheidungsdatum

29.09.1993

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §56;
B-VG Art10 Abs1 Z9;
EisenbahnG 1957 §35;
EisenbahnG 1957 §36;
VwGG §41 Abs1;
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die bei der Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung anzuwendenden eisenbahnrechtlichen Vorschriften des Bundes sehen die Anwendung landesgesetzlicher Vorschriften nicht vor (Hinweis E 24.4.1991, 90/03/0237 und E 23.9.1992, 91/03/0237). Ein Recht auf Einhaltung von Mindestbauabständen unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Bauordnungen oder Raumordnungsgesetze ist im EisenbahnG nicht vorgesehen. Mit einer diesbezüglichen Einwendung wird daher nicht eine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes im Sinne der eisenbahnrechtlichen Vorschriften geltend gemacht.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991030166.X01

Im RIS seit

17.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1991030166_19930929X01

Rechtssatz für 91/03/0166

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/03/0166

Entscheidungsdatum

29.09.1993

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §10;

Rechtssatz

Die Qualifikation einer Anlage ergibt sich aus ihrer eigentlichen Zweckbestimmung. Auch Lagerräume gehören zu einer Eisenbahnanlage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991030166.X02

Im RIS seit

17.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1991030166_19930929X02

Rechtssatz für 91/03/0166

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/03/0166

Entscheidungsdatum

29.09.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;

Rechtssatz

Ein Anrainer, dem im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 4, EisenbahnG Parteistellung zukommt, kann nur solche Rechte geltend machen, die mit seinem Eigentum untrennbar verbunden und im EisenbahnG als subjektiv-öffentliche Nachbarrechte ausgebildet sind (Hinweis E 16.5.1973, 1883/71).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991030166.X03

Im RIS seit

17.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1991030166_19930929X03

Rechtssatz für 91/03/0166

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

91/03/0166

Entscheidungsdatum

29.09.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
EisenbahnG 1957 §35;

Rechtssatz

Ein Anrainerrecht auf Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an einem umfassenden Umweltschutz kann dem EisenbahnG nicht entnommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991030166.X04

Im RIS seit

17.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1991030166_19930929X04

Rechtssatz für 91/03/0166

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

91/03/0166

Entscheidungsdatum

29.09.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8;
EisenbahnG 1957 §34 Abs3;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/24 90/03/0237 1

Stammrechtssatz

Das bloße Recht der Gemeinde, zum Bauentwurf gehört zu werden und dazu Stellung zu nehmen, wie es im Paragraph 34, Absatz 3, EisenbahnG eingeräumt ist, begründet keine Parteistellung in der Sache selbst (Hinweis B 5.2.1980, 3395, 3396/79, VwSlg 10031 A/1980).

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991030166.X05

Im RIS seit

17.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1991030166_19930929X05

Rechtssatz für 91/03/0166

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

91/03/0166

Entscheidungsdatum

29.09.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8;
EisenbahnG 1957 §34 Abs3;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Das durch Paragraph 34, Absatz 3, EisenbahnG eingeräumte "Recht auf Stellungnahme" verleiht in der Sache selbst keine Beschwerdeberechtigung (Hinweis E 24.4.1991, 90/03/0237).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991030166.X06

Im RIS seit

17.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1991030166_19930929X06

Rechtssatz für 91/03/0166

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

91/03/0166

Entscheidungsdatum

29.09.1993

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/24 90/03/0237 2

Stammrechtssatz

Die Gemeinde ist nicht berufen, die Interessen der Gemeindeangehörigen im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren wahrzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991030166.X07

Im RIS seit

17.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1991030166_19930929X07

Rechtssatz für 91/03/0166

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

91/03/0166

Entscheidungsdatum

29.09.1993

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §34 Abs2;
EisenbahnG 1957 §34 Abs3;

Rechtssatz

Eine besondere Aufklärungspflicht der Bevölkerung seitens der Eisenbahnbehörde ist nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften nicht vorgesehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991030166.X08

Im RIS seit

17.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1991030166_19930929X08

Rechtssatz für 91/03/0166

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

91/03/0166

Entscheidungsdatum

29.09.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8;
EisenbahnG 1957 §34 Abs3;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
EisenbahnG 1957 §35;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Die Frage der Umweltbelastung stellt ein öffentliches Interesse dar, das ausschließlich von der Eisenbahnbehörde von Amts wegen zu beurteilen ist und auf dessen Wahrung die Gemeinde keinen Rechtsanspruch hat.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991030166.X09

Im RIS seit

17.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1991030166_19930929X09

Entscheidungstext 91/03/0166

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/03/0166

Entscheidungsdatum

29.09.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
93 Eisenbahn;

Norm

AVG §56;
AVG §8;
B-VG Art10 Abs1 Z9;
EisenbahnG 1957 §10;
EisenbahnG 1957 §34 Abs2;
EisenbahnG 1957 §34 Abs3;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
EisenbahnG 1957 §35;
EisenbahnG 1957 §36;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Leukauf, Dr. Sauberer, Dr. Kremla und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde der Gemeinde K, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in römisch eins, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 22. April 1991, Zl. 236305/7-II/3-1991, betreffend eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung (mitbeteiligte Partei:

H Gesellschaft m.b.H. & Co KG in römisch zehn, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in M),

Spruch

1. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird, soweit sie von der Beschwerdeführerin als Eigentümerin betroffener Liegenschaften erhoben wurde, als unbegründet abgewiesen.

2. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird im übrigen zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei beantragte im Jahre 1989 bei der belangten Behörde die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung für den generellen Umbau der Bergbahn H (Umbau der bestehenden Einseilumlaufbahn mit viersitzigen Wagen in eine Einseilumlaufbahn mit achtsitzigen Wagen), römisch eins. und römisch zwei. Teilstrecke. Bei der am 10. Jänner 1991 und 11. Jänner 1991 durchgeführten Bauverhandlung verwiesen die Vertreter der beschwerdeführenden Partei darauf, daß "es in der Einwohnerschaft Bedenken hinsichtlich der Umweltbelastung gebe" und der Gemeinderat diese Bedenken eingehend behandelt habe; die Bevölkerung sei über das konkrete Bauvorhaben genau aufzuklären. Weiters wurde ausgeführt, daß das Grundstück Nr. nn, KG Z, nach wie vor Eigentum der Gemeinde sei. Da sich der geplante Erweiterungsbau der Talstation an seiner Ostseite nur 10 cm und an seiner Nordseite lediglich 65 cm von der Grenze des gemeindeeigenen Grundstückes Nr. nn entfernt befinde, die Zu- und Abgänge zur Talstation wie auch die Zufahrten für die Versorgung über Gemeindegrund erfolgen, seien für diese Benützung des Gemeindegrundstückes entsprechende Dienstbarkeitsverträge abzuschließen. Auch sei zu überprüfen, ob der Zubau zur Talstation "auf Grund des Eisenbahngsetzes zu verhandeln sei oder zum Teil auch nach den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung und des Tiroler Raumordnungsgesetzes". Eine Wertminderung des gemeindeeigenen Grundstückes Nr. nn wurde mit dem Hinweis darauf geltend gemacht, daß die beschwerdeführende Partei u.a. das angrenzende Grundstück für die Talstation seinerzeit kostenlos zur Verfügung gestellt habe. Damals sei verlangt worden, daß bei der Bauführung auf diesem Grundstück die gesetzlichen Abstände nach der Tiroler Bauordnung einzuhalten seien. Nunmehr stelle sich heraus, daß das Eisenbahngesetz anzuwenden sei und nicht die Regelungen der Bauordnung bzw. des Raumordnungsgesetzes und demgemäß die Gebäude der Talstation bis an die Grundstücksgrenze herangebaut werden dürfen. Unter Bezugnahme auf einen Gemeinderatsbeschluß vom 8. Jänner 1991 formulierten die Vertreter der beschwerdeführenden Partei schließlich elf Bedingungen, deren Erfüllung Voraussetzung für die Zustimmung der beschwerdeführenden Partei zur geplanten Erweiterung der Umlaufbahn sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. April 1991 erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei für das Projekt der neuen Bergbahn H, römisch eins. und römisch zwei. Teilstrecke, die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß Paragraphen 35 und 36 des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60 (EG), unter Vorschreibung von Auflagen (Spruchpunkt römisch eins). Mit Spruchpunkt römisch zwei wurden u.a. die Einwendungen des Bürgermeisters als Vertreter der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Dienstbarkeiten an Gemeindegrundstücken gemäß Paragraph 35, Absatz 2, EG auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Die Einwendungen und Forderungen des Bürgermeisters bezüglich der Dienstbarkeitsverträge mit anderen Grundstückseigentümern wurden mangels diesbezüglicher Vertretungsbefugnis des Bürgermeisters zurückgewiesen. Unter Hinweis auf Paragraph 10, EG wurde zur Begründung ausgeführt, daß die Talstation einer Seilbahn sowie die durch einen Umbau dieser Talstation entstandenen Erweiterungen ausschließlich nach dem Eisenbahngesetz zu verhandeln seien; die Eisenbahnbehörde sei an die Bestimmungen der Landesbauordnung und sonstiger Landesgesetze nicht gebunden. Zu den seitens des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der Umweltbelastung vorgebrachten Bedenken wurde festgestellt, daß der Gemeinderat der beschwerdeführenden Partei in der Sitzung vom 2. Juni 1989 einstimmig dem Umbau der Bergbahn H zugestimmt habe und daß der Bürgermeister über Befragen des Verhandlungsleiters am Beginn der Bauverhandlung mitgeteilt habe, die Verhandlung sei ordnungsgemäß kundgemacht gewesen, der Bauentwurf sei während der gesetzlichen Auflagepflicht im Gemeindeamt aufgelegen und es seien keine Einwendungen während dieser Zeit erhoben worden.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 17. Juni 1991, B 637/91-4, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof antragsgemäß zur Entscheidung ab.

In der vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde erachtet sich die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Einhaltung eines Mindestabstandes zwischen dem bewilligten Erweiterungsbau des Talstationsgebäudes und dem an das Baugrundstück angrenzenden gemeindeeigenen Grundstück Nr. nn, KG Z, sowie in ihrem Recht auf Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an einem umfassenden Umweltschutz verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie einen gleichlautenden Antrag stellte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - hinsichtlich der ausgesprochenen Zurückweisung in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Unbestritten ist, daß die beschwerdeführende Partei bücherliche Eigentümerin des Grundstückes Nr. nn, KG Z, ist, das unmittelbar an jenes Grundstück der mitbeteiligten Partei angrenzt, auf welchem sich die Talstation der Einseilumlaufbahn befindet. Als Eigentümerin einer betroffenen Liegenschaft im Sinne des Paragraph 34, Absatz 4, EG - das Grundstück liegt im Bauverbotsbereich (Paragraph 38, EG) - kommt der beschwerdeführenden Partei im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich Parteistellung zu.

Die beschwerdeführende Partei bringt nun in der Beschwerde unter Bezugnahme auf den Aufhebungstatbestand der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor, daß die belangte Behörde einen Erweiterungsbau zum Talstationsgebäude bewilligt habe, der zum angrenzenden Gemeindegrundstück Nr. 1354 nur geringfügige Abstände, nämlich an seiner (Nord)Ostseite einen Abstand von nur 10 cm und an seiner Nord(west)seite einen Abstand von lediglich 65 cm, aufweise. Da allen österreichischen Bauordnungen und Raumordnungsgesetzen Rechtsgrundsätze immanent seien, die Nachbarmindestabstände zum Inhalt haben, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, zur Wahrung der Nachbarinteressen der beschwerdeführenden Partei Mindestbauabstände vorzuschreiben, die den Vorschriften der Tiroler Bauordnung bzw. dem Tiroler Raumordnungsgesetz entsprechen. Da dies nicht geschehen sei, sei die beschwerdeführende Partei in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt worden. Noch dazu, wo der Erweiterungsbau zum Talstationsgebäude nicht nur Zwecken der Eisenbahn diene, sondern auch Lager- und Vorratsräume für die gastwirtschaftlichen Betriebe enthalte, die von der mitbeteiligten Partei betrieben werden.

Mit diesem Vorbringen vermag die beschwerdeführende Partei keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Die beschwerdeführende Partei übersieht nämlich - worauf die mitbeteiligte Partei und die belangte Behörde auch in ihren Gegenschriften zutreffend hinwiesen -, daß die bei der Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung anzuwendenden eisenbahnrechtlichen Vorschriften des Bundes die Anwendung landesgesetzlicher Vorschriften nicht vorsehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. April 1991, Zl. 90/03/0237, sowie das hg. Erkenntnis vom 23. September 1992, Zl. 91/03/0350, betreffend eine Anschlußbahn in Tirol), sodaß dem genannten Vorbringen die Grundlage fehlt. Die Bestimmungen der Landesbauordnung sind für Eisenbahnanlagen nicht anzuwenden (siehe auch Paragraph eins, Absatz 3, Litera a, der Tiroler Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1989,). Eisenbahnanlagen sind nach Paragraph 10, EG Bauten, ortsfeste eisenbahntechnische Einrichtungen und Grundstücke einer Eisenbahn, die ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Eisenbahnbetriebes oder Eisenbahnverkehrs dienen. Die Qualifikation einer Anlage ergibt sich aus ihrer eigentlichen Zweckbestimmung. Wenn nun die beschwerdeführende Partei erstmals in der Beschwerde vorbringt, der Erweiterungsbau des Talstationsgebäudes diene nicht nur Zwecken der Einseilumlaufbahn, sondern enthalte auch Lager- und Vorratsräume für Gastronomiebetriebe, die mit dem Eisenbahnbetrieb nichts zu tun haben, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, daß es sich dabei um eine gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung handelt. Im übrigen ist der Aktenlage klar zu entnehmen, daß auch der fragliche Zubau zur Talstation für Zwecke des Eisenbahnbetriebes bestimmt ist, mag er auch teilweise Lagerräume enthalten. Auch Lagerräume gehören zu einer Eisenbahnanlage.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Anrainer, dem im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 4, EG Parteistellung zukommt, nur solche Rechte geltend machen, die mit seinem Eigentum untrennbar verbunden und im Eisenbahngesetz als subjektiv-öffentliche Nachbarrechte ausgebildet sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 1973, Slg. Nr. 8418/A). Ein Recht auf Einhaltung von Mindestbauabständen unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Bauordnungen oder Raumordnungsgesetze ist aber im Eisenbahngesetz nicht vorgesehen. Mit einer diesbezüglichen Einwendung wird daher nicht eine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes im Sinne der eisenbahnrechtlichen Vorschriften geltend gemacht.

Gleiches gilt für den Einwand der beschwerdeführenden Partei, daß die belangte Behörde die Frage der Zufahrt und des Zuganges zum Talstationsgebäude und des Vorhandenseins ausreichender Autoabstellmöglichkeiten nicht ausreichend geprüft habe. Dabei handle es sich - so die Argumentation der beschwerdeführenden Partei - nicht nur um zivilrechtlich relevante Fragen. Nach den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung sei das Vorhandensein einer rechtlich gesicherten Wegverbindung eine öffentlich-rechtliche Baubewilligungsvoraussetzung, die sinngemäß auch für eine Baubewilligung nach dem Eisenbahngesetz vorhanden sein müsse. Auch dieses Vorbringen hat nicht die Verletzung eines nach dem Eisenbahngesetz zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechtes zum Inhalt. Die Bestimmungen der Tiroler Bauordnung finden - wie bereits oben dargelegt - im eisenbahnrechtlichen Verfahren keine Anwendung. Die belangte Behörde hat somit die Einwendungen der Beschwerdeführerin, es seien diesbezüglich noch entsprechende Dienstbarkeitsverträge mit ihr als Grundeigentümerin abzuschließen, zutreffend auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Soweit die Beschwerde von der beschwerdeführenden Partei als Eigentümerin betroffener Liegenschaften erhoben wurde, erweist sie sich sohin als unbegründet, weshalb sie insoweit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Als weiteren Beschwerdepunkt macht die beschwerdeführende Partei schließlich die Verletzung des "Rechtes auf Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an einem umfassenden Umweltschutz" geltend. Sie verweist auf Paragraph 34, Absatz 3, EG, wonach den Dienststellen des Bundes, der Länder und Gemeinden, deren örtlicher und sachlicher Wirkungsbereich durch die geplante Eisenbahn berührt wird, Gelegenheit zu geben ist, zu dem Bauentwurf Stellung zu nehmen. Diese Bestimmung - so führt sie aus - müsse den Sinn haben, daß sie im Verfahren nach dem Eisenbahngesetz nicht nur Einwendungen auf Grund ihrer "Anrainerstellung" geltend machen könne, sondern auch sonstige Gesichtspunkte, die aus der "Sicht der Gemeinde" relevant seien. Da sich die belangte Behörde mit den von der beschwerdeführenden Partei aufgezeigten Problemen der Umweltbelastung nicht auseinandergesetzt habe, sei der angefochtene Bescheid sowohl mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit als auch einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet.

Auch diesem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei bleibt der Erfolg versagt.

Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, EG sind Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG, insbesondere der Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten. Betroffene Liegenschaften sind außer den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften auch die, die in den Bauverbotsbereich (Paragraph 38,) oder in den Feuerbereich (Paragraph 40,) zu liegen kommen, sowie die, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich (Paragraph 39,) Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen. Wie bereits an früherer Stelle ausgeführt, kann ein Anrainer im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren nur solche Rechte geltend machen, die im Eisenbahngesetz als subjektiv-öffentliche Nachbarrechte ausgebildet sind. Ein Anrainerrecht auf Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an einem umfassenden Umweltschutz kann dem Eisenbahngesetz nicht entnommen werden.

Aber auch die Berufung auf Paragraph 34, Absatz 3, EG vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Das bloße Recht der Gemeinde, zum Bauentwurf gehört zu werden und dazu Stellung zu nehmen, wie es im Paragraph 34, Absatz 3, EG eingeräumt ist, begründet keine Parteistellung in der Sache selbst vergleiche z.B. das hg. das Erkenntnis vom 24. April 1991, Zl. 90/03/0237). Wenn also die beschwerdeführende Partei ihre Ausführungen zur Umweltbelastung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Paragraph 34, Absatz 3, EG formuliert, ist ihr entgegenzuhalten, daß das durch diese Bestimmung eingeräumte "Recht auf Stellungnahme" in der Sache selbst keine Beschwerdeberechtigung verleiht vergleiche abermals das schon zitierte hg. Erkenntnis vom 24. April 1991, Zl. 90/03/0237). Das Recht zum Bauentwurf gehört zu werden und dazu Stellung zu nehmen, wurde der beschwerdeführenden Partei bei der mündlichen Bauverhandlung gewährt. Dort verwies der Bürgermeister als Vertreter der beschwerdeführenden Partei lediglich darauf, daß in der Einwohnerschaft Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Umwelt bestünden und deshalb die Bevölkerung über das Umbauvorhaben aufgeklärt werden müsse. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Gemeinde nicht berufen, die Interessen der Gemeindeangehörigen im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren wahrzunehmen vergleiche neuerlich das schon zitierte hg. Erkenntnis vom 24. April 1991). Eine besondere Aufklärungspflicht der Bevölkerung seitens der Eisenbahnbehörde ist nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften nicht vorgesehen. Da somit nach den zuvor dargelegten Erwägungen der beschwerdeführenden Partei im Hinblick auf die zur Umweltproblematik vorgebrachten Bedenken (erhöhte Belastung des Schigebietes und erhöhtes Verkehrsaufkommen) nach Paragraph 34, Absatz 3, EG keine Beschwerdelegitimation zukommt, war die Beschwerde, soweit sie von der beschwerdeführenden Partei als Gemeinde und nicht als Eigentümerin betroffener Liegenschaften erhoben wurde, insoweit gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen. Es erübrigte sich ein weiteres Eingehen auf die in diesem Zusammenhang erfolgten Ausführungen in der Beschwerde. Ergänzend wird darauf hingewiesen, daß die Frage der Umweltbelastung ein öffentliches Interesse darstellt, das ausschließlich von der Eisenbahnbehörde von Amts wegen zu beurteilen ist und auf dessen Wahrung die Gemeinde keinen Rechtsanspruch hat.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,, bezüglich der belangten Behörde beschränkt durch die beantragte Höhe. Die Abweisung des Mehrbegehrens der mitbeteiligten Partei betrifft Stempelgebühren, da die Gegenschrift nur in zweifacher Ausfertigung zu erstatten war.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991030166.X00

Im RIS seit

17.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1991030166_19930929X00