Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.1993

Geschäftszahl

91/03/0166

Rechtssatz

Die Frage der Umweltbelastung stellt ein öffentliches Interesse dar, das ausschließlich von der Eisenbahnbehörde von Amts wegen zu beurteilen ist und auf dessen Wahrung die Gemeinde keinen Rechtsanspruch hat.