Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.1993

Geschäftszahl

91/03/0166

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/24 90/03/0237 2

Stammrechtssatz

Die Gemeinde ist nicht berufen, die Interessen der Gemeindeangehörigen im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren wahrzunehmen.