Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.1993

Geschäftszahl

91/03/0166

Rechtssatz

Ein Anrainer, dem im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 4, EisenbahnG Parteistellung zukommt, kann nur solche Rechte geltend machen, die mit seinem Eigentum untrennbar verbunden und im EisenbahnG als subjektiv-öffentliche Nachbarrechte ausgebildet sind (Hinweis E 16.5.1973, 1883/71).