Verwaltungsgerichtshof
29.09.1993
91/03/0166
Ein Anrainer, dem im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 4, EisenbahnG Parteistellung zukommt, kann nur solche Rechte geltend machen, die mit seinem Eigentum untrennbar verbunden und im EisenbahnG als subjektiv-öffentliche Nachbarrechte ausgebildet sind (Hinweis E 16.5.1973, 1883/71).