Verwaltungsgerichtshof
29.09.1993
91/03/0166
Die bei der Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung anzuwendenden eisenbahnrechtlichen Vorschriften des Bundes sehen die Anwendung landesgesetzlicher Vorschriften nicht vor (Hinweis E 24.4.1991, 90/03/0237 und E 23.9.1992, 91/03/0237). Ein Recht auf Einhaltung von Mindestbauabständen unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Bauordnungen oder Raumordnungsgesetze ist im EisenbahnG nicht vorgesehen. Mit einer diesbezüglichen Einwendung wird daher nicht eine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes im Sinne der eisenbahnrechtlichen Vorschriften geltend gemacht.