Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.1993

Geschäftszahl

91/03/0166

Rechtssatz

Das durch Paragraph 34, Absatz 3, EisenbahnG eingeräumte "Recht auf Stellungnahme" verleiht in der Sache selbst keine Beschwerdeberechtigung (Hinweis E 24.4.1991, 90/03/0237).