Das durch § 34 Abs 3 EisenbahnG eingeräumte "Recht auf Stellungnahme" verleiht in der Sache selbst keine Beschwerdeberechtigung (Hinweis E 24.4.1991, 90/03/0237).Das durch Paragraph 34, Absatz 3, EisenbahnG eingeräumte "Recht auf Stellungnahme" verleiht in der Sache selbst keine Beschwerdeberechtigung (Hinweis E 24.4.1991, 90/03/0237).