Hinsichtlich des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld für Prozesskosten gem § 1 Abs 2 Z 4 IESG kommt (falls dafür überhaupt Insolvenz-Ausfallgeld zugesprochen werden kann) die Bestimmung des § 43 Abs 1 ZPO zum Tragen. Der mit seinen Ansprüchen gesicherte AN kann nämlich dadurch, dass kein gerichtlicher Exekutionstitel vorliegt, nicht besser gestellt werden. Bei Anwendung des § 43 Abs 1 ZPO durch das ArbA ist allerdings ohne Belang, wie die konkrete Kostenentscheidung, die auch auf die Geltendmachung von Ansprüchen des klagenden und widerbeklagten ehemaligen Arbeitgebers hätte Bedacht nehmen müssen und die allenfalls auch Ansprüche des ehemaligen AN berücksichtigt hätte, für die ihm kein Insolvenz-Ausfallgeld gebührt (Hinweis auf E 23.2.1988, 87/11/0157), wäre sie ergangen, gelautet hätte.Hinsichtlich des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld für Prozesskosten gem Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, IESG kommt (falls dafür überhaupt Insolvenz-Ausfallgeld zugesprochen werden kann) die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz eins, ZPO zum Tragen. Der mit seinen Ansprüchen gesicherte AN kann nämlich dadurch, dass kein gerichtlicher Exekutionstitel vorliegt, nicht besser gestellt werden. Bei Anwendung des Paragraph 43, Absatz eins, ZPO durch das ArbA ist allerdings ohne Belang, wie die konkrete Kostenentscheidung, die auch auf die Geltendmachung von Ansprüchen des klagenden und widerbeklagten ehemaligen Arbeitgebers hätte Bedacht nehmen müssen und die allenfalls auch Ansprüche des ehemaligen AN berücksichtigt hätte, für die ihm kein Insolvenz-Ausfallgeld gebührt (Hinweis auf E 23.2.1988, 87/11/0157), wäre sie ergangen, gelautet hätte.