Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.03.1989

Geschäftszahl

88/11/0145

Rechtssatz

Der Anspruch auf Leistung des Interesses für abhanden gekommene Werkzeuge und Materialien des AN, die dieser in den Betrieb mitgebracht und dort in seiner Freizeit verwendet hat, ist kein gesicherter Anspruch iSd Paragraph eins, Absatz 2, IESG, weil er nicht "aus dem Arbeitsverhältnis" stammt.