Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.03.1989

Geschäftszahl

88/11/0145

Rechtssatz

Der im Paragraph 39, Absatz 2, AVG verankerte Grundsatz, dass sich die Behörde bei allen das Ermittlungsverfahren betreffenden Verfügungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen hat, gibt keine Handhabe, für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderliche Beweise abzulehnen.