Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.03.1989

Geschäftszahl

88/11/0145

Rechtssatz

Parteiengehör kann auch telefonisch gewährt werden, wenn dadurch die Möglichkeit der Partei, zu einem bestimmten Beweisergebnis hinreichend Stellung zu nehmen, gewährleistet ist (Hinweis E 23.9.1988, 88/11/0085).