Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.03.1989

Geschäftszahl

88/11/0145

Rechtssatz

Der Fall, dass ein Konkurs zwar eröffnet, aber in der Folge der Konkursantrag aus anderen Gründen als mangels hinreichenden Vermögens vom Rekursgericht rechtskräftig abgewiesen und demzufolge der Konkurs gem Paragraph 79, Absatz eins, KO aufgehoben wurde, ist unter dem Gesichtspunkt der Schutzbedürftigkeit der im Paragraph eins, Absatz eins, IESG genannten Personen gleich zu werten wie jener Fall, in dem von vornherein das Konkursgericht den Antrag aus anderen Gründen als mangels hinreichenden Vermögens rechtskräftig abweist (Hinweis E 8.7.1980, 1950/79, VwSlg 10203 A/1980).