Zur Konkretisierung der als erwiesen angenommenen Tat gem § 44a lit a VStG, bei Verstößen wegen Preistreiberei gehört auch die Angabe, worauf sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten gründet, wenn die Übertretung im Geschäftsbetrieb einer Gesellschaft begangen worden ist (Hinweis E 21.5.1981, 1275/79 und E 12.2.1982, 81/04/0077). Denkmöglich wäre, den Beschuldigten als gewerberechtlichen Geschäftsführer (§ 39 Abs 1 GewO 1973) oder als ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 VStG) anzusehen.Zur Konkretisierung der als erwiesen angenommenen Tat gem Paragraph 44 a, Litera a, VStG, bei Verstößen wegen Preistreiberei gehört auch die Angabe, worauf sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten gründet, wenn die Übertretung im Geschäftsbetrieb einer Gesellschaft begangen worden ist (Hinweis E 21.5.1981, 1275/79 und E 12.2.1982, 81/04/0077). Denkmöglich wäre, den Beschuldigten als gewerberechtlichen Geschäftsführer (Paragraph 39, Absatz eins, GewO 1973) oder als ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ (Paragraph 9, VStG) anzusehen.