Verwaltungsgerichtshof
26.05.1987
86/17/0016
Eine durch die Behörde zweiter Instanz erfolgte Modifizierung der Tatumschreibung erster Instanz durch Konkretisierung, im Verhältnis zu welchen Preisen eine Preisüberschreitung angenommen wurde und in welchem Ausmaß eine Preisüberschreitung erfolgte, stellt keine Auswechslung der Tat dar, soferne es sich um ein und dieselbe Tathandlung handelt (Hinweis E 15.11.1983, 83/11/0064).