Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.1987

Geschäftszahl

86/17/0016

Rechtssatz

Eine durch die Behörde zweiter Instanz erfolgte Modifizierung der Tatumschreibung erster Instanz durch Konkretisierung, im Verhältnis zu welchen Preisen eine Preisüberschreitung angenommen wurde und in welchem Ausmaß eine Preisüberschreitung erfolgte, stellt keine Auswechslung der Tat dar, soferne es sich um ein und dieselbe Tathandlung handelt (Hinweis E 15.11.1983, 83/11/0064).