Verwaltungsgerichtshof
26.05.1987
86/17/0016
Dass eine Ware oder Bedarfsleistung in die Anlage zum PreisG nicht genannt ist, schließt nicht aus, dass es sich um einen Bedarfsgegenstand oder eine Bedarfsleistung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, PreisG handelt.