Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.1987

Geschäftszahl

86/17/0016

Rechtssatz

Dass eine Ware oder Bedarfsleistung in die Anlage zum PreisG nicht genannt ist, schließt nicht aus, dass es sich um einen Bedarfsgegenstand oder eine Bedarfsleistung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, PreisG handelt.