Verwaltungsgerichtshof
26.05.1987
86/17/0016
Es stellt keine Überschreitung des Spielraumes, der der Behörde bei Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "erheblich" zur Verfügung steht, dar, wenn eine Preisüberschreitung von 8,4 % bei Leistungen eines Gas- und Wasserinstallationsbetriebes als erheblich qualifiziert wird (Hinweis E 28.2.1955, 0561/53).