Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.1987

Geschäftszahl

86/17/0016

Rechtssatz

Als Merkmal des Notstandes hat eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen zu gelten (Hinweis E 19.12.1973, 319/73).