Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.1987

Geschäftszahl

86/17/0016

Rechtssatz

Als "lebenswichtig" sind alle jene Sachgüter und Leistungen anzusehen, die zwar nicht für den notwendigen Lebensunterhalt, aber zur Aufrechterhaltung des Standards der Lebenshaltung erforderlich sind, wie er sich im Laufe der Entwicklung herausgebildet hat und von der Bevölkerung in Anspruch genommen wird. Der Kreis die vom PreisG erfassten Bedarfsgüter und Bedarfsleistungen ist daher seht weit gezogen und es werden von ihm nur besondere Luxusgüter nicht erfasst (Hinweis E 23.2.1977, 0504/76, E 25.11.1980, 3088/79, VwSlg 10304 A/1980, E 9.9.1982, 82/11/0144).