Die in § 62 Abs 5 zweiter Satz LDG vorgesehene Berücksichtigung der vom unterrichtenden Leiter erbrachten Leistungen als Lehrer nimmt auf den Umstand Bedacht, dass der Gesetzgeber den Leiter erst ab einer bestimmten Größenordnung der Schule (Klassenzahl; bei Berufsschulen: Schülerzahl) ex lege von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit bzw der Dienstbehörde die Möglichkeit einer Freistellung eröffnet (vgl dazu § 48 Abs 5 und Abs 6 LDG 1984, § 49 Abs 3 und Abs 4 LDG 1984, § 50 LDG 1984, § 51 Abs 3 LDG 1984 und § 52 Abs 7 bis Abs 10 LDG 1984). Auch dann, wenn dem Leiter eine Lehrverpflichtung trifft, erhält er aber die Leistungsbeurteilung für seine Leiterfunktion. Daraus folgt, dass für seine Leistungsbeurteilung in jedem Fall dieser Funktionsbereich von besonderer Bedeutung ist.Die in Paragraph 62, Absatz 5, zweiter Satz LDG vorgesehene Berücksichtigung der vom unterrichtenden Leiter erbrachten Leistungen als Lehrer nimmt auf den Umstand Bedacht, dass der Gesetzgeber den Leiter erst ab einer bestimmten Größenordnung der Schule (Klassenzahl; bei Berufsschulen: Schülerzahl) ex lege von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit bzw der Dienstbehörde die Möglichkeit einer Freistellung eröffnet vergleiche dazu Paragraph 48, Absatz 5 und Absatz 6, LDG 1984, Paragraph 49, Absatz 3 und Absatz 4, LDG 1984, Paragraph 50, LDG 1984, Paragraph 51, Absatz 3, LDG 1984 und Paragraph 52, Absatz 7 bis Absatz 10, LDG 1984). Auch dann, wenn dem Leiter eine Lehrverpflichtung trifft, erhält er aber die Leistungsbeurteilung für seine Leiterfunktion. Daraus folgt, dass für seine Leistungsbeurteilung in jedem Fall dieser Funktionsbereich von besonderer Bedeutung ist.