Verwaltungsgerichtshof
20.10.1988
86/09/0101
Der unterrichtende Leiter überschreitet den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nur dann durch besondere Leistungen erheblich, wenn dies jedenfalls für seine Tätigkeit als Leiter zutrifft. Durchschnittliche Leistungen in diesem Bereich kann nicht durch besondere Leistungen als Lehrer kompensiert werden. Dies gilt ohne Rücksicht auf das Ausmaß der für den Leiter geltenden Lehrverpflichtung.