Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 81
Inkrafttretensdatum
01.01.1980
Außerkrafttretensdatum
31.12.1986
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
8. Abschnitt
LEISTUNGSFESTSTELLUNG
Bericht des Vorgesetzten
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Allgemeine Bestimmungen
§ 81. (1) Der Vorgesetzte des Beamten hat der Dienstbehörde über die dienstlichen Leistungen des Beamten zu berichten.Paragraph 81, (1) Der Vorgesetzte des Beamten hat der Dienstbehörde über die dienstlichen Leistungen des Beamten zu berichten.
(2)Absatz 2,Vorgesetzter im Sinne dieses Abschnittes ist jeder Organwalter, der mit der Dienstaufsicht über den Beamten im Beurteilungszeitraum betraut war oder im Hinblick auf die besonderen Kenntnisse der Leistungen des Beamten von der Dienstbehörde dazu bestimmt ist.
Schlagworte
Fachvorgesetzter, Vorgesetzter
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR12098886
Alte Dokumentnummer
N61979112360