Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 81

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 81

Inkrafttretensdatum

29.05.2002

Außerkrafttretensdatum

09.08.2002

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

7. Abschnitt

LEISTUNGSFESTSTELLUNG

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Begriff und Arten der Leistungsfeststellung

Paragraph 81, (1) Leistungsfeststellung ist die rechtsverbindliche Feststellung, daß der Beamte im Beurteilungszeitraum den zu erwartenden Arbeitserfolg

  1. Ziffer eins
    durch besondere Leistungen erheblich überschritten,
  2. Ziffer 2
    aufgewiesen oder
  3. Ziffer 3
    trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung, wobei die zweite Ermahnung frühestens drei Monate und spätestens fünf Monate nach der ersten zu erfolgen hat, nicht aufgewiesen
hat. Für das Ergebnis dieser Feststellung sind der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Beamten maßgebend.
  1. Absatz 2,Jeder Bundesminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport durch Verordnung für alle oder für Gruppen von Beamten seines Wirkungsbereiches die näheren Merkmale für die Beurteilung der Leistung festlegen, die bei der Erstattung von Berichten zu verwenden sind. Dabei ist auf die Verwendung und den Aufgabenkreis der einzelnen Gruppen von Beamten Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 3,Solange keine anderslautende Leistungsfeststellung getroffen worden ist, ist davon auszugehen, daß der Beamte den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.

Anmerkung

V: BGBl. Nr. 183/1979, 242/1985;

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40030936

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P81/NOR40030936

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