Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.1988

Geschäftszahl

86/09/0101

Rechtssatz

Durch seinen Verweis auf Paragraph 56, Absatz 2 bis Absatz 4, SchUG hebt Paragraph 62, Absatz 5, erster Satz LDG die dort umschriebenen Tätigkeiten besonders hervor. Sie sind vorrangig (arg: "insbesondere") bei der Leistungsbeurteilung eines Schulleiters heranzuziehen, dh die Art und das Ausmaß ihrer Erfüllung bestimmen primär das Ergebnis der Leistungsfeststellung. Innerhalb dieser vom Gesetz hervorgehobenen Tätigkeiten lässt der Gesetzgeber jedoch keine Abstufung der Wertigkeiten dieser Tätigkeiten erkennen. Die Erfüllung bestimmter Teilaufgaben dieses Bereiches kann nicht von vornherein höher eingeschätzt werden als die anderer von diesen Bestimmungen erfassten Teilaufgaben.