Ausführungen, wonach die Bezeichnung des Beschwerdepunktes im Sinne des § 28 Abs 1 Z 4 VwGG dahin, dass sich ein Bfr "in dem gesetzlich gewährleisteten Recht nicht bestraft zu werden, insbesondere entgegen den §§ 103 und 134 KFG verletzt erachtet", jedoch mit dem angefochtenen Bescheid eine Bestrafung des Bfrs nicht erfolgt ist, einer Erledigung der Beschwerde zugunsten des Bfrs dann nicht entgegensteht, wenn der Bfr bei Angabe der Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, im Sinne des § 28 Abs 1 Z 5 VwGG klar zum Ausdruck bringt, dass er sich in Wirklichkeit gegen die Vorgangsweise der belangten Behörde wendet, indem er den Standpunkt vertritt, dass die Voraussetzungen nach § 66 Abs 2 AVG 1950 nicht vorgelegen seien, sodass von ihm darin eine Rechtswidrigkeit erblickt wird.Ausführungen, wonach die Bezeichnung des Beschwerdepunktes im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG dahin, dass sich ein Bfr "in dem gesetzlich gewährleisteten Recht nicht bestraft zu werden, insbesondere entgegen den Paragraphen 103 und 134 KFG verletzt erachtet", jedoch mit dem angefochtenen Bescheid eine Bestrafung des Bfrs nicht erfolgt ist, einer Erledigung der Beschwerde zugunsten des Bfrs dann nicht entgegensteht, wenn der Bfr bei Angabe der Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG klar zum Ausdruck bringt, dass er sich in Wirklichkeit gegen die Vorgangsweise der belangten Behörde wendet, indem er den Standpunkt vertritt, dass die Voraussetzungen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 nicht vorgelegen seien, sodass von ihm darin eine Rechtswidrigkeit erblickt wird.