Verwaltungsgerichtshof
26.09.1985
85/02/0199
"Sache" für die Berufungsbehörde im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist die von der Erstbehörde angenommene Verwaltungsübertretung. Daher ist ein (allenfalls bereits eingeleitetes) Administrativverfahren nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG nicht teil dieses Verwaltungsstrafverfahrens und kann daher auch ohne Aufhebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG "fortgeführt" werden und kann die Unterlassung der Beantwortung einer nachträglichen Aufforderung lediglich zur Einleitung eines neuerlichen, mit dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht im Zusammenhang stehenden Verwaltungsstrafverfahrens führen. Eine Vermengung all dieser Verfahren findet auch in dem Hinweis der belangten Behörde auf Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz AVG in Verbindung mit Paragraph 123, Absatz 4, KFG keine gesetzliche Grundlage.