Die Anwendung des § 3 Abs 1 FrPolG allein verstößt nicht gegen die Systematik des Gesetzes. Der Meinung, es könne eine strafgerichtliche rechtskräftige Verurteilung nur dann zum Anlass eines Aufenthaltsverbotes genommen werden, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verhängt worden ist, steht der - auch aus dem Motivenbericht des Ausschusses für Verfassungs- und Verwaltungsreform hervorgehende - Wille des Gesetzgebers entgegen (Hinweis E 4.11.1966, 1990/65, VwSlg 7022 A/1966, E 14.3.1967, 438/66, VwSlg 7102 A/1967, sowie E 10.9.1980, 1127/80).Die Anwendung des Paragraph 3, Absatz eins, FrPolG allein verstößt nicht gegen die Systematik des Gesetzes. Der Meinung, es könne eine strafgerichtliche rechtskräftige Verurteilung nur dann zum Anlass eines Aufenthaltsverbotes genommen werden, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verhängt worden ist, steht der - auch aus dem Motivenbericht des Ausschusses für Verfassungs- und Verwaltungsreform hervorgehende - Wille des Gesetzgebers entgegen (Hinweis E 4.11.1966, 1990/65, VwSlg 7022 A/1966, E 14.3.1967, 438/66, VwSlg 7102 A/1967, sowie E 10.9.1980, 1127/80).