Verwaltungsgerichtshof
30.10.1985
85/01/0082
Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 3 Abs 1 FrPolG bestehen aus der Sicht des Art 8 MRK keine Bedenken.Gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 3, Absatz eins, FrPolG bestehen aus der Sicht des Artikel 8, MRK keine Bedenken.
ECLI:AT:VWGH:1985:1985010082.X02