Verwaltungsgerichtshof
30.10.1985
85/01/0082
Ein Aufenthaltsverbot kann gem Paragraph 3, Absatz eins, FrPolG auch dann erlassen werden, wenn triftige Gründe vorliegen, die zwar nicht die Voraussetzungen jener im Absatz 2 Litera a bis g angeführten Fälle aufweisen, wohl aber in ihrer Gesamtheit die Annahme rechtfertigen, dass durch den Aufenthalt des Betroffenen eine tatsächliche Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellen (Hinweis E 14.3.1967, 438/66, VwSlg 7102 A/1967).
ECLI:AT:VWGH:1985:1985010082.X05