Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
84/12/0212
Entscheidungsdatum
24.06.1985
Index
77 Kunst Kultur
Norm
DSchG 1923 §1 Abs2 idF 1978/167;
DSchG 1923 §2 idF 1978/167;
Rechtssatz
Die Änderung des § 2 Denkmalschutzgesetz hat in materiellrechtlicher Hinsicht keine wesentliche Änderung gebracht. Das Gleiche gilt für die durch die Novelle in § 1 Abs 2 Denkmalschutzgesetz angeordnete Bedachtnahme auf die diesbezüglichen Erkenntnisse.Die Änderung des Paragraph 2, Denkmalschutzgesetz hat in materiellrechtlicher Hinsicht keine wesentliche Änderung gebracht. Das Gleiche gilt für die durch die Novelle in Paragraph eins, Absatz 2, Denkmalschutzgesetz angeordnete Bedachtnahme auf die diesbezüglichen Erkenntnisse.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984120212.X01
Im RIS seit
31.03.2005
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2008
Dokumentnummer
JWR_1984120212_19850624X01