Verwaltungsgerichtshof
24.06.1985
84/12/0212
Ob es sich bei einem Objekt um einen Gegenstand vorgeschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung handelt und ob dessen Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist, kommt der in der Fachwelt vorherrschenden Auffassung über die geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung des Gegenstandes entscheidende Bedeutung zu. (Hinweis auf E vom 19.3.1968, 0155/67, E v. 18.5.1972, 2261/71). Die Einfügung durch die Nov. BGBl. 1978/167 stellt somit keine Beteuerung dar.