Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.1985

Geschäftszahl

84/12/0212

Rechtssatz

Die Änderung des Paragraph 2, Denkmalschutzgesetz hat in materiellrechtlicher Hinsicht keine wesentliche Änderung gebracht. Das Gleiche gilt für die durch die Novelle in Paragraph eins, Absatz 2, Denkmalschutzgesetz angeordnete Bedachtnahme auf die diesbezüglichen Erkenntnisse.