Verwaltungsgerichtshof
24.06.1985
84/12/0212
Die Änderung des Paragraph 2, Denkmalschutzgesetz hat in materiellrechtlicher Hinsicht keine wesentliche Änderung gebracht. Das Gleiche gilt für die durch die Novelle in Paragraph eins, Absatz 2, Denkmalschutzgesetz angeordnete Bedachtnahme auf die diesbezüglichen Erkenntnisse.