Verwaltungsgerichtshof
24.06.1985
84/12/0212
GRS wie 0622/73 E 4. Oktober 1973 RS 2
(hier: das gegenständliche Wohnhaus ist Teil eines (kleinen) Bautenensembles)
Der fachmännischen Meinung des Bundesdenkmalamtes und der Meinung des Landeskonservators kommt der Charakter von Gutachten von Amtssachverständigen zu.